Kuchenverkauf an Schulen – das Finanzamt will nicht mitessen

Wenn sich die öffentliche Hand in Wettbewerb zur Privatwirtschaft begibt oder sie – anders ausgedrückt – keine rein hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, sollen die entsprechenden Institutionen mit ihren Umsätzen spätestens ab 2025 der Umsatzsteuer unterliegen. Betroffen sind prinzipiell auch Schulen und Kitas. Und auch der Kuchenverkauf anlässlich von Schulfesten könnte dann der Umsatzsteuer unterliegen.

Glücklicherweise hat sich die Finanzverwaltung dazu durchringen können, den Kuchenverkauf unbesteuert zu lassen – das Finanzamt sitzt also nicht mit am Tisch.

Diese Lösung präsentieren jedenfalls die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. In der Pressemitteilungen des FinMin Nordrhein-Westfalen heißt es unter anderem:

„Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist. Eine solche unbürokratische und einfache Handhabe lag insbesondere im Interesse der Schulen und Schulträger, nachdem verschärfte gesetzliche Vorgaben für die Besteuerung der öffentlichen Hand im gesamten Bundesgebiet spätestens ab 2025 flächendeckend gelten.

Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis.

Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen.

Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z.B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.“

Die Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg lautet fast gleichermaßen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat das Thema – wesentlich umfassender – mit Erlass vom 21.12.2023 (S 7107.2.1-37/20 St339) aufgegriffen und speziell auch die Umsätze von „Elternbeiräten“ unter die Lupe genommen. Aber es gilt auch hier:  „Die Umsätze der Elternbeiräte unterliegen grundsätzlich nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie für sich genommen eine unternehmerische und damit nachhaltige Tätigkeit begründen.“

Denkanstoß:

Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung für Klarheit und für ein Aufatmen bei den Betroffenen sorgt. Interessant finde ich noch folgenden Satz aus der Pressmeldung des FinMin Nordrhein-Westfalen: „Solche schönen Traditionen dürfen nicht durch überbordende Bürokratie kaputt gemacht werden.“

Vielleicht sollte man dem Fiskus diesen Satz bei anderer Gelegenheit einmal vorhalten. Mir sind jedenfalls nicht viele Fälle bekannt, in denen die Finanzverwaltung vor einer „überbordenden Bürokratie“ zurückgeschreckt wäre.

Weitere Informationen:

Ein Kommentar zu “Kuchenverkauf an Schulen – das Finanzamt will nicht mitessen

  1. Beim Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt siehts aber schon anders aus:

    „Der Elternbeirat einer Schule betreibt alljährlich einen Glühwein-Stand auf dem gemeindlichen Christkindlmarkt.

    Lösung

    Der Elternbeirat tritt am Markt auf und wird somit nachhaltig tätig. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und sind dem Sachaufwandsträger zuzurechnen.

    Die Kleinunternehmerregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die Umsatzgrenzen des § 19 UStG unterschreitet.“

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