Künstlersozialabgabe: Auch 2020 bei 4,2%

Auch im Jahr 2020 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung weiterhin 4,2 % betragen. Damit bleibt er im dritten Jahr in Folge stabil auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Beteiligung der Ressorts und Verbände eingeleitet.

Der unveränderte Abgabesatz zeigt die stabile Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung in Folge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in der vergangenen Legislaturperiode. Seither hat sich wegen der deutlich intensivierten Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stetig erhöht. Hierdurch hat sich die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe verbreitert, was auch für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen sorgt, so das Ministerium.

Das ist erfreulich, wenn man bedankt, dass der Abgabesatz im Jahr 2005 bei 5,8 % lag. Das der Beitragssatz auch für 2020 unverändert bei 4,2 % bleibt, ist daher durchaus positiv. Allerdings liegt er damit immer noch deutlich über dem Beitrag 3,8 % in den Jahren 2002 und 2003, wo die KSK noch keine Unterstützung von der DRV erhalten hat.  

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Derzeit sind rund 185.000 selbständige Künstler und Publizisten In der Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Diese Versicherten tragen – wie vergleichsweise Arbeitnehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Hierzu zählen grundsätzlich alle Unternehmen, die durch den Einsatz ihrer Organisation, besonderer Strukturen oder speziellen „Know-hows“ den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen. Ausdrücklich in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genannt sind beispielsweise u.a. Buch-, Presseverlage, Bilderdienste, Theater, Rundfunk, Fernsehen und Hersteller von Bild- und Tonträgern. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sind allerdings auch Unternehmen zur Abgabe verpflichtet, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Was gehört zur Beitragsbemessungsgrundlage?

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte gemäß § 25 KSVG. Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich bei den Aufwendungen beispielsweise um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt. Ferner gehören zum Entgelt grundsätzlich auch alle Auslagen, wie z. B. Kosten für Telefon und Transportkosten sowie Nebenkosten für z. B. das benötigte Material, die Entwicklung und auch für nichtkünstlerische Nebenleistungen, die dem Künstler vergütet werden.

Wann sind die Beitragsmeldung und Zahlung fällig?

Abgabeverpflichtete haben bis zum 31.03. des Folgejahres auf dem Meldebogen der Künstlersozialversicherung mitzuteilen, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die Umsätze mit selbständigen Künstlern und Publizisten gewesen sind.

Weitere Informationen:


Lesen Sie hierzu auch:

Geißler, Künstlersozialversicherung, infoCenter NWB SAAAC-89667
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