Kürzlich hatte ich berichtet, dass ein geldwerter Vorteil auch zu versteuern ist, wenn eine vorhandene Gemeinschaftsunterkunft (durch einen Soldaten) nicht genutzt wird. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017. Dieses hat entschieden, dass die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit nicht einnimmt. Konkret ging es um einen Berufssoldaten, der an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen hat (FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017, 5 K 432/17, Revision VI R 16/18).
Der Fall: Der Arbeitgeber – die Bundeswehr – stellt dem Berufssoldaten Mahlzeiten zur Verfügung. Der Soldat hat bei Inanspruchnahme eines Mittag- und Abendessens jeweils eine Zuzahlung von 3 EUR, bei Inanspruchnahme eines Frühstücks eine Zuzahlung von 1,63 EUR zu leisten. Nimmt der Soldat keine Mahlzeit ein bzw. nur ein Mittagessen, werden ihm hierfür 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld ausbezahlt. Der Soldat hat nur das Mittagessen in der Kaserne eingenommen. Dennoch kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug um den vollen Tagessatz (24 Euro), da vom Arbeitgeber „Mahlzeiten gestellt“ wurden.
Nach Auffassung der Richter erfolgt die Kürzung der Verpflegungspauschbeträge zu Recht, denn der Arbeitgeber stellte den Soldaten in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung. Hiernach ist die Kürzung der Verpflegungspauschale um 20 % für Frühstück und jeweils 40 % für Abend- und Mittagessen vorzunehmen. Die Kürzung der Verpflegungspauschale ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Soldat die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat.
Hinweis: Eine Zurverfügungstellung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn bzw. soweit sie für den Arbeitnehmer unentgeltlich ist. Falls der Steuerpflichtige für die Mahlzeit ein Entgelt bezahlen muss (verbilligte Mahlzeit), fällt die Kürzung entsprechend geringer aus. Es erfolgt eine Kürzung der Kürzung. Das FG Baden-Württemberg hat allerdings nicht die Kürzung vermindert, sondern die gezahlten Kostenbeiträge für das Mittagessen (3 EUR pro eingenommener Mahlzeit) zum Werbungskostenabzug zugelassen. Man darf gespannt sein, wie der BFH in der Revision entscheiden wird.
Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg v. 12.12.2017 – 5 K 432/17
Verfahrensverlauf | BFH – VI R 16/18 – anhängig seit 20.07.2018