Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang wird bis 30.9.2022 verlängert

Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Die Regelung wird angesichts des Ukrainekrieges bis zum 30.9.2022 verlängert.

Hintergrund

Kurzarbeit hat sich als ein wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie bewährt. Um während der Pandemie Massenentlassungen zu vermeiden, hat der Verordnungsgeber vorübergehen die Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld gelockert, die Dauer der Zahlung und die Höhe des Kurzarbeitergelds angehoben – ich habe in diesem Blog mehrfach berichtet.

Was hat der Verordnungsgeber beschlossen?

Eigentlich wäre die bisherige Regelung beim erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld am 30.6.2022 ausgelaufen. Nach dem Beschluss der Bunderegierung (§ 421 c Abs. 5 SGB III) wird allerdings die Frist des § 421 c Abs. 4 S. 1 SGB III bis zum Ablauf des 30.9.2022 verlängert. Diese Verlängerung gilt seit 1.7.2022 (BGBl 2022 I S. 985) und tritt automatisch mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft – es sei denn, die Bundesregierung beschließt eine abermalige Verlängerung.

Praktische Auswirkungen

Mit der beschlossenen Verlängerung gelten die Erleichterungen beim Antrag auf Kurzarbeitergeld weiterhin fort. Das bedeutet in der Praxis:

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Bewertung

Eigentlich nahtlos ist Deutschland von der Corona-Krise unverschuldet in die nächste Krise geschlittert: Die wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Kriegs in der Ukraine zeigen bereist jetzt tiefe Schleifspuren mit einer deutlichen Konjunktureintrübung. Unterbrochene Lieferketten und ein dramatischer, durch die Kriegsfolgen bedingter Energiepreisanstieg zerstören das zarte Wachstumspflänzchen, das nach (fast) überstandener Pandemie zu wachsen schien. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass die Bunderegierung den Unternehmer mit der jetzt verlängerten Regelung abermals unter die Arme greift. Und im Moment scheint es so, dass bei einer sich abzeichnenden weiteren Abwärtsbewegung auch der 30.9.2022 noch nicht das Ende der Fahnenstange sein dürfte, sondern eine weitere Verlängerung notwendig wird.

Allerdings hat die jetzige Verlängerung der Verordnung auch einen Haken: Denn übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind wie geplant am 30.6.2022 ausgelaufen. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen sind.

Die Frage ist angesichts der kriegsbedingten Eintrübung allerdings: Wie lange noch…?

Quellen
Kurzarbeitergeld: Weiterhin erleichterter Zugang | Bundesregierung

2 Gedanken zu “Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang wird bis 30.9.2022 verlängert

  1. Wenn das Kurzarbeitergeld nicht wie zu Coroazeiten mit Übernahme der Sozialversicherung durch die Bundesagentur und der höheren Auszahlung weiterer läuft, wird es reihenweise Kündigungen geben.

  2. Wenn das Kurzarbeitergeld nicht wie zu Coroazeiten mit Übernahme der Sozialversicherung durch die Bundesagentur und der höheren Auszahlung weiterer läuft, wird es reihenweise Kündigungen geben.

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