Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise: Wichtige Abrechnungsfrist beachten!

Unternehmen, die in der Corona-Krise Kurzarbeit angemeldet haben und Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen jetzt schnell handeln: Bis zum 30.6.2020 besteht letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.

Hintergrund

Kurzarbeit ist ein sinnvolles Instrument, um in Krisensituationen Entlassungen zu vermeiden. Denn Arbeitskräfte, die in der Krise kurzzeitig nicht beschäftigt werden können, sind dringend benötigte Fachkräfte, die man nach der Krise in den Betrieben wieder benötigt. Seit März 2020 hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Corona-Gesetzgebung auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld – die Grundlagen sind in § 95 SGB III geregelt – erleichtert und erweitert:

  • Mit dem vom Bundestag (BT-Drs. 19/18966; 19/19204) und Bundesrat (BR-Drs. 245/20) beschlossenen „Sozialschutzpaket II“ wurde rückwirkend ab März 2020 der Bezug von Kurzarbeitergeld deutlich verbessert. Für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer wurden seitdem 60 bzw. 67 Prozent (bei Beziehern mit Kindern) des letzten Nettolohns, ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeldbezugs dann 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Monat sogar 80 bzw. 87 Prozent des Nettolohns gezahlt. Wer seitdem auf mindestens 50 Prozent Kurzarbeit gesetzt war, erhält somit nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz ab Juli 2020 bzw. Oktober 2020 mehr Geld, allerdings nur befristet bis Jahresende 2020.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden außerdem vom 1.5. bis 31.12.2020 in voller Höhe des bisherigen Monatseinkommens erweitert, die bisherige Beschränkung auf systemrelevante Berufe wurde aufgegeben. Das bedeutet: Alle betroffenen Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den durch die Kurzarbeit entstehenden Einkommensverlust vollständig zu kompensieren.
  • Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld: Mit dem vom Bundestag (BT-Drs. 19/17740; 19/18743) und Bundesrat (BR-Drs. 197/20) Mitte Mai verabschiedeten „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ wurde die Bundesregierung bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Diese Regelungen gelten rückwirkend zum 1.3.2020.
  • Aufstockung des Kurzarbeitergeldes: Mit dem vom Bund erlassenen Ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde geregelt, dass Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten steuerfrei aufstocken können. Diese Regelung gilt für Zahlungen zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen nicht 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts überschreiten. Wird mehr gezahlt, muss der darüber hinausgehende Teil versteuert werden.

Anzeige und Antrag der Kurzarbeit: Richtig und rechtzeitig!

Was gilt es besonders zu beachten?

  • Für die zuerst einzureichende Anzeige über den Arbeitsausfall sowie auch für den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die amtlichen Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu verwenden. Eine telefonische oder persönlich mündlich abgegebene Anzeige entspricht nicht den gesetzlichen vorgeschriebenen Anforderungen.
  • Der Zeitpunkt der Anzeige ist wichtig: die BA erstattet das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall dort eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III). Das gilt auch dann, wenn Kurzarbeit aus einem entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig angezeigt werden konnte.
  • Zudem gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten: die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Geht der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe der Fristversäumnis nicht mehr gewährt werden.

Das bedeutet jetzt: Bis zum 30.6.2020 besteht nun letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März 2020 abzurechnen. Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte und dann auch umgesetzte Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur abzurechnen. Ende Juni läuft damit die Frist für März 2020 aus, also in dem Monat, in dem die Corona-Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Wichtig: Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung von Kurzarbeitergeld zuständigen Agentur für Arbeit. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Folge: Es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes für März 2020 mehr. Betroffene Unternehmen sollten sich deshalb jetzt sputen, und die Unterlagen bis spätestens 30.6.2020 bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zur Abrechnung eingereicht haben.

Bewertung

Die Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise haben sich bestens bewährt – auch wenn der Etat der Bundesagentur für Arbeit (BA) kräftig belastet wird. Allein bis Mai 2020 haben nach Information der BfA und des Ifo-Instituts tatsächlich Unternehmen für mehr als 7,3 Millionen Erwerbstätige Kurzarbeitergeld bezogen; die Zahl der Beschäftigten, für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, liegt noch deutlich höher. Auf das gesamte Jahr 2020 bezogen ist durchschnittlich von 2,2 Millionen Kurzarbeitern auszugehen. Die BA rechnet hier mit einem Kostenvolumen von insgesamt 30 Milliarden Euro; hierbei entsteht ein zusätzlicher Finanzmittel der BfA in Höhe von vss. 4,7 Milliarden Euro, für den der Bund aufkommen soll. Das ist gut investiertes Steuergeld zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit. Für Unternehmen, die bereits für März 2020 Kurzarbeit anzeigen mussten, heißt es jetzt bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld für März 2020: Schnell sein. Andernfalls droht dem Unternehmer, dass er auf den Lohnkosten sitzen bleibt.

Weitere Informationen:

BMAS: Informationen zum Kurzarbeitergeld

Agentur für Arbeit: Infos zum Kurzarbeitergeld

Agentur für Arbeit Regionaldirektion Bayern: Kurzarbeitergeld und Covid-19

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 21 = 30