Kurzlebigkeit + Umweltverträglichkeit = Digi-AfA!?

Dem Eindruck sich verstärkender Kurzlebigkeit sog. digitaler Wirtschaftsgüter wird sich kaum ein Nutzer von Computer Hard- und Software erwehren können. So hat nun auch, wie mittlerweile allseits bekannt, die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt. Effektiv wird damit ein sofortiger, vollständiger Betriebsausgaben-/ Werbungskostenabzug ermöglicht, sofern die Steuerpflichtigen von dem Wahlrecht Gebrauch machen (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).

Abgrenzung und Vorteile gegenüber der GWG-Regelung

So wird die sog. „Digi-AfA“ in der öffentlichen Wahrnehmung auch meist in einen Topf mit der sog. GWG-Regelung (Sonderabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG) geworfen, die es ebenso erlaubt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) von bestimmten Wirtschaftsgütern sofort als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen. Die GWG-Regelung greift allerdings nur für bestimmte Wirtschaftsgüter, nämlich für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind. Und vor allem wie der Name „geringwertig“ schon sagt, gibt es hierbei eine Wertobergrenze der AK/HK zu beachten.

Diese dürfen für einen GWG Sofortabzug nicht mehr als 800 € (netto) betragen. Alternativ zu § 6 Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter mit AK/HK über 250 € bis 1.000 € (netto) in einen sog. Sammelposten einstellen und diesen über fünf Jahre linear auflösen (Poolabschreibung, § 6 Abs. 2a EStG). Entscheidet er sich für die Sammelpostenvariante, hat er ein Wahlrecht, die Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 € als Sofortaufwand zu berücksichtigen oder über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Im Vergleich zu diesen Regelungen bringt das BMF-Schreiben zur „Digi-AfA“ relevante Vorteile gegenüber der GWG-Regelung in Bezug auf Computerhardware und -software mit sich. Allem voran gilt für die AK/HK keine Wertobergrenze. Hinzukommt, dass das BMF-Schreiben nun auch für Computer-Peripheriegeräte gilt, für die mangels selbstständiger Nutzbarkeit vielfach die GWG-/Sammelposten-Regelung versperrt blieb. Genauso konnte bisher Software meist nicht berücksichtigt werden, da sie nicht die Anforderung der Beweglichkeitsfiktion erfüllte. Bisher gab es lediglich die Fiktion in R 5.5 Abs. 1 EStR, nach der Computerprogramme, deren AK nicht mehr als 410 € betragen (Trivialprogramme) als abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter gelten. Auch hier schafft nun das BMF-Schreiben vom 26.2.2021 Abhilfe und verhilft künftig zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Alles in allem stellt die „Digi-AfA“ damit also eine willkommene Erweiterung der GWG-/Sammelposten-Regelung dar!

„Ökodesign-Richtlinie“

Wie bereits genannt, schließt das BMF-Schreiben, neben den „normalen“ Computern, Tablet-Computern und Thin-Clients, auch Peripheriegeräte oder Netzteile und Dockingstationen in die begünstigte Computerhardware mit ein. Dabei erlangt es praktische Relevanz, dass sich die abschließende Aufzählung nur auf Computerhardware, die den EU-Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern entspricht, bezieht. Es geht dabei um die sog. „Ökodesign-Richtlinie“ (Richtlinie 2009/125/EG), unter die die Hardware laut Finanzverwaltung für die Begünstigung fallen muss.

Die sog. „Ökodesign-Richtlinie“ ist eine EU-Rahmenrichtlinie, die für bestimmte elektronische Geräte detaillierte technische Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung spezifiziert. Nach der Richtlinie besteht eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers, indem die Produktart in den technischen Unterlagen anzugeben bzw. der Nachweis zu führen ist, dass die Anforderungen an die Richtlinie erfüllt sind. Da die Finanzverwaltung also die Erfüllung der „Ökodesign-Richtlinie“ für die Inanspruchnahme der „Digi-AfA“ voraussetzt, könnte man sich die Frage stellen, ob die Steuerpflichtigen dies nun tatsächlich bei jeder Anschaffung prüfen müssen. Ein „Fehlgriff“ könnte sich steuerlich als ungünstig erweisen. Glücklicherweise dürfte dies nicht der Fall sein, da in den durch die „Ökodesign-Richtlinie“ regulierten Produktgruppen (insbesondere Computer-Hardware) spätestens seit 2016 ohnehin nur Produkte auf dem europäischen Markt verkauft werden dürfen, die die Ökodesign-Anforderungen und entsprechende Mindestkriterien an die Umweltverträglichkeit erfüllen.

Insoweit scheint die Finanzverwaltung mit ihrer „Digi-AfA“-Regelung keine umweltpolitischen verhaltens-Lenkungsimpulse auslösen zu wollen. Es wäre wohl auch gesellschaftlich schwer vermittelbar, dass allein umweltverträglichere Hardware insofern ertragsteuerlich als kurzlebig einzustufen wäre. Die Erfüllung der Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie hat also für die Begünstigungsregelung „Digi-AfA“ zur Folge, dass einerseits bei typischen Computer-Hardware Käufen im Inland die Anforderungen voraussichtlich automatisch erfüllt sind, andererseits die Steuerpflichtigen ggf. in Sonderfällen (z. B. Kauf aus Drittland) nachweisen müssten, dass die Computer-Hardware die Anforderungen der Ökodesign-Richtlinien erfüllt.

Im Zweifel wäre deshalb zu raten, technische Beschreibungen aufzubewahren, damit die Erfüllung der Vorgaben in Zweifelsfällen auch noch in einer späteren Betriebsprüfung belegt werden kann.

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