Die Steuerpolitik der Ampel – Teil 1: Unternehmensbesteuerung

Fortschritt nur in Trippelschritten? Jetzt kommt es auf den Finanzminister an.

Die Ampelkoalition schmückt sich mit Etiketten wie Aufbruch, Modernisierung oder Fortschritt. Eine Artikelserie geht der Frage noch, ob der Inhalt des Koalitionsvertrags aus steuerlicher Sicht hält, was die Überschrift („Mehr Fortschritt wagen“) verspricht.

Mit dem Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 ist klar: Die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags wird nicht die von vielen erhoffte und von Wirtschaftsvertretern vehement geforderte Unternehmensteuerreform bringen. Der Körperschaftsteuersatz bleibt so hoch, wie er ist.

Zwar enthält der Vertrag der drei Ampelparteien durchaus Bekenntnisse zur Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland. Dem in den vergangenen Jahren im internationalen Vergleich zu beobachtenden Verfall der deutschen steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit setzt der Koalitionsvertrag jedoch nur punktuell etwas entgegen. An einigen Stellen dürfte die Steuerschraube für Unternehmen sogar angezogen werden.

Schon im Sondierungspapier groß und durchaus überraschend angekündigt, liegen die Hoffnungen der Wirtschaft auf einem – mehr oder weniger – neuartigen Instrument, das im finalen Koalitionsvertrag sowohl als Investitionsprämie als auch als „Superabschreibung“ bezeichnet wird. Damit will die Koalition in den Jahren 2022 und 2023 Investitionen in Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter fördern. Große Fragezeichen bleiben aber bei der konkreten Ausgestaltung. So weckt der Begriff Superabschreibung klare Assoziationen an eine im internationalen Kontext gebräuchliche „Super Deduction“. Unternehmen können dabei mehr als 100 % der eigentlichen Kosten geltend machen, erhalten also eine echte Förderung und nicht nur den Zinseffekt aus einem Steueraufschub einer beschleunigten Abschreibung; wobei dieser Effekt im Lichte des aktuellen Niedrigzinsniveaus ohnehin sehr bescheiden ausfällt.

Doch die im Koalitionsvertrag letztlich gefundene Formulierung, „einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens … vom steuerlichen Gewinn abzuziehen“ nährt gewisse Zweifel, ob die Ampel nicht eher kleinere Brötchen backen will und an eine gewöhnliche Sonderabschreibung oder degressive Abschreibung denkt. Kämen dann noch z.B. restriktive Einschränkungen in Bezug auf die abzuschreibenden Wirtschaftsgüter oder die abschreibenden Unternehmen o.ä. hinzu, blieben vom neuen Wunderinstrument nicht viel mehr als enttäuschte Erwartungen zurück. Zumal für zahlreiche digitale Wirtschaftsgüter (Computerhard- und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung) mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ohnehin eine Nutzungsdauer von einem Jahr und damit ein Sofortabzug fingiert wurde. Weiterlesen

Parteien zur Bundestagswahl 2021 – Teil 4: Die Steuerpolitik rückt ins Zentrum des Kampfes gegen den Klimawandel

Als Grundlage für die kommenden Koalitionsverhandlungen bieten die Wahlprogramme einen nicht zu unterschätzenden Indikator, wie die Steuerpolitik in den nächsten vier Jahren aussehen könnte. Ein genauer Blick lohnt also, um gegen Überraschungen gewappnet zu sein. Im vierten Teil unserer Artikelserie dreht sich alles um ein neues Hauptbetätigungsfeld der Steuerpolitik, die als Lenkungsinstrument eine tragende Rolle im Klimaschutz spielen soll.

Spätestens mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Frühjahr dieses Jahres zum Bundesklimaschutzgesetz ist die Klimapolitik zu einem der wichtigsten Themen im Wahlkampf geworden. Alle aktuell im Bundestag vertretenen Parteien beschäftigen sich ausgiebig mit dem Thema in ihren Wahlprogrammen. Steuern sind durch ihre Lenkungswirkung eine dem Augenschein nach naheliegende Möglichkeit der Politik, klimaschädliches Verhalten zu sanktionieren und gleichzeitig Anreize für einen schonenderen Umgang mit natürlichen Ressourcen zu setzen. Dies gilt auch, wenn Erhebungs- und Entrichtungskosten, anderweitige Ausweicheffekte und Überlegungen, ob eine zielgenauere und vor allem kosteneffizientere Klimapolitik nicht mit anderen Maßnahmen schneller und besser erreichbar wäre, dabei gern aus dem Blickfeld geraten. Um den klimapolitischen Werkzeugkasten der Parteien adäquat abzubilden, bezieht dieser Beitrag über klassische Steuern hinaus weitere bedeutende klimapolitische Instrumente ein, wie z.B. den Emissionshandel oder die CO2-Bepreisung. Weiterlesen

Parteien zur Bundestagswahl 2021 – Teil 2b: Wo es für Unternehmen systematisch besser / teurer werden könnte – Aussichtsreiche Hoffnung auf bessere Verlustnutzung

Als Grundlage für die kommenden Koalitionsverhandlungen bieten Parteiprogramme einen validen Indikator, wie die Steuerpolitik der anstehenden Legislaturperiode aussehen könnte. Dinge, die noch nicht mal in Wahlprogrammen stehen, haben nämlich aus den Erfahrungen der Vergangenheit kaum Aussichten in das Arbeitsprogramm einer kommenden Bundesregierung aufgenommen zu werden. Auch schon vor Kenntnis des Wahlausgangs lohnt ein genauer Blick in die Wahlprogramme der Parteien, um die steuerpolitischen Erwartungen realistisch zu beurteilen. Die Vielfalt der steuerlichen Wahlprogrammpunkte wollen wir in einer kleinen Artikelserie beleuchten.

Dem Steuerrecht wohnen fundamentale Wertungen inne, die sich nicht nur in Tarif und Bemessungsrundlageneffekten verdeutlichen, sondern auch in steuersystematischen Grundentscheidungen. Daraus ergeben sich Fragen, ob bspw. jeder Euro gleichbehandelt werden soll, egal aus welcher Quelle er stammt, oder ob unterschiedliche Kategorien gebildet werden sollen. Dies kann sich dann bspw. in Sondervorschriften für Solidaritätszuschläge, einer Abgeltungsteuer, Thesaurierungsbegünstigung oder auch in verfahrensrechtlichen Bestimmungen sowie Vorgaben zur Verlustnutzung niederschlagen.

Gute Aussichten auf bessere Verlustnutzung …

Im Bereich der Unternehmensbesteuerung bieten CDU/CSU ein breites Spektrum an Forderungen für eine steuerliche Besserstellung von Unternehmen an. So will die Union endlich die Thesaurierungsbegünstigung verbessern – angestrebt wird Rechtsformneutralität. Die steuerliche Belastung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften soll gleich hoch sein. Darüber hinaus will die Union auch die aus der Zeit gefallene Niedrigsteuergrenze der Hinzurechnungsbesteuerung heruntersetzen. Übereinstimmungen mit der FDP und den Grünen finden sind unter anderem bei einer Ausweitung der Verlustrechnung, wobei die Grünen dies auf kleinere und mittlere Unternehmen und den Verlustrücktrag beschränken möchten. Weiterlesen

Parteien zur Bundestagswahl 2021 – Teil 2a: Unternehmenssteuerreform – zieht die Bemessungsgrundlage den Tarif über den Tisch?

Als Grundlage für die kommenden Koalitionsverhandlungen bieten Parteiprogramme einen validen Indikator, wie die Steuerpolitik der nächsten Legislaturperiode aussehen könnte. Dinge, die noch nicht mal in Wahlprogrammen stehen, haben nämlich aus den Erfahrungen der Vergangenheit kaum Aussichten in das Arbeitsprogramm einer kommenden Bundesregierung aufgenommen zu werden. Auch schon vor Kenntnis des Wahlausgangs lohnt ein genauer Blick auf die Agenda der Parteien, um die steuerpolitischen Erwartungen ab 2022 realistisch zu beurteilen. Die Vielfalt der steuerpolitischen Wahlprogrammversprechen wollen wir in einer kleinen Artikelserie beleuchten. Nachdem Daniel Käshammer sich in seinem Beitrag eingangs mit dem Steuertarif befasst hat, soll es hier darum gehen, worauf dieser Tarif angewendet wird.

Die umgangssprachliche Redewendung „Gewaltig ist des Schraubers Kraft, wenn er mit Verlängerung schafft“ verdeutlicht die große Wirkung eines mechanischen Hebels. Zu ähnlichen Hebelwirkungen kommt es sogar im Bereich der Unternehmensbesteuerung, nur dass dort die auftretenden Kräfte von finanzieller Natur sind und (bei gegebenem Tarif) der Hebel in der Bemessungsgrundlage liegt. Erst aus der Kombination beider Effekte ergibt das Steueraufkommen bzw. je nach Blickwinkel die finanzielle Belastung. Die verhältnismäßige Bedeutung und besondere Komplexität der steuerlichen Bemessungsgrundlage zeigt sich augenfällig auch daran, dass die (in Deutschland sehr umfangreiche) Steuerliteratur fast ausschließlich zu Fragen der Bemessungsgrundlagen veröffentlicht wird. Weiterlesen

Kurzlebigkeit + Umweltverträglichkeit = Digi-AfA!?

Dem Eindruck sich verstärkender Kurzlebigkeit sog. digitaler Wirtschaftsgüter wird sich kaum ein Nutzer von Computer Hard- und Software erwehren können. So hat nun auch, wie mittlerweile allseits bekannt, die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt. Effektiv wird damit ein sofortiger, vollständiger Betriebsausgaben-/ Werbungskostenabzug ermöglicht, sofern die Steuerpflichtigen von dem Wahlrecht Gebrauch machen (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).

Abgrenzung und Vorteile gegenüber der GWG-Regelung

So wird die sog. „Digi-AfA“ in der öffentlichen Wahrnehmung auch meist in einen Topf mit der sog. GWG-Regelung (Sonderabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG) geworfen, die es ebenso erlaubt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) von bestimmten Wirtschaftsgütern sofort als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen. Die GWG-Regelung greift allerdings nur für bestimmte Wirtschaftsgüter, nämlich für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind. Und vor allem wie der Name „geringwertig“ schon sagt, gibt es hierbei eine Wertobergrenze der AK/HK zu beachten.

Diese dürfen für einen GWG Sofortabzug nicht mehr als 800 € (netto) betragen. Alternativ zu § 6 Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter mit AK/HK über 250 € bis 1.000 € (netto) in einen sog. Sammelposten einstellen und diesen über fünf Jahre linear auflösen (Poolabschreibung, § 6 Abs. 2a EStG). Entscheidet er sich für die Sammelpostenvariante, hat er ein Wahlrecht, die Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 € als Sofortaufwand zu berücksichtigen oder über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Im Vergleich zu diesen Regelungen bringt das BMF-Schreiben zur „Digi-AfA“ relevante Vorteile gegenüber der GWG-Regelung in Bezug auf Computerhardware und -software mit sich. Weiterlesen

Steuerlichen Förderung von Elektromobilität und dessen Anreizwirkungen

Die Finanzverwaltung äußert sich (erneut) zu Begünstigungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Elektromobilität. Sie aktualisiert dazu das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2016/2017 mittels BMF-Schreiben vom 29.09.2020. In Einklang mit der Verlängerung der steuergesetzlichen Begünstigungsmaßnahmen durch das JStG 2019 bis zum 31.12.2030 dehnt auch das BMF den Anwendungszeitraum der Regelungen des BMF-Schreibens entsprechend bis zum 31.12.2030 aus.

Nach § 3 Nr. 46 EStG sind das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers (Ladestrom) sowie die Überlassung von betrieblichen Ladevorrichtungen an Beschäftigte zur privaten Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zudem kann ein geldwerter Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG), wenn der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebs übereignet oder Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen leistet. Beide bereits seit 2017 geltenden Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität wurden im JStG 2019 um 10 Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Im aktuellen BMF-Schreiben vom 29.09.2020 wird u.a. der Katalog der begünstigten Fahrzeuge (bisher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sowie E-Bikes/Pedelecs) nunmehr auch auf die Elektrokleinstfahrzeuge erweitert (insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Geschwindigkeit von 6 bis 20 km/h; z.B. elektrische Roller). Das BMF weist darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht für Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer sowie Kunden des Arbeitgebers greift. Weiterlesen

Der Koalitionsvertrag und die Besteuerung natürlicher Personen

Trotz schwieriger Verhandlungen haben sich CDU, CSU und SPD letztlich auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Im folgenden Blogbeitrag sind die für natürliche Personen geplanten Neuerungen des 177 Seiten umfassenden Koalitionsvertrags zusammengetragen.

Die Große Koalition konzentriert die im Koalitionsvertrag für Steuersenkungen reservierten Mittel weitgehend auf natürliche Personen. Neben der Soli-Senkung ist die Erhöhung von Kindergeld/-freibetrag die umfangreichste Entlastungsmaßnahme.

Steuersenkung für Geduldige

Der Solidaritätszuschlag soll schrittweise abgeschafft werden. Der erste Schritt ist jedoch erst zum Ende dieser Legislaturperiode im Jahr 2021 geplant, damit die Wähler diese Entlastung vor der kommenden planmäßigen Bundestagswahl dann noch frisch im Gedächtnis haben. Ein Schelm, wer dort einen Zusammenhang hineininterpretiert. Dann sollen 90 Prozent aller Soli-Zahler vollständig entlastet werden. Das Entlastungsvolumen beträgt 10 Mrd. Euro. Technisch ist eine deutliche Anhebung der bisher sehr geringen Freigrenze für natürliche Personen mit anschließender Gleitzone vorgesehen. Personen oberhalb der Gleitzone zahlen wie bisher den vollen Solidaritätszuschlag. Nach der gewählten Formulierung des Koalitionsvertrags werden Kapitalgesellschaften, für die es derzeit keine Freigrenze gibt, wohl nicht entlastet. Die bis 2021 verbleibende Zeit sollte die Große Koalition nutzen, dies zu überdenken. Auch ein Datum für die vollständige Soli-Abschaffung wäre überfällig.

Kindergeld rauf

Das Kindergeld soll in zwei Teilschritten zum 01.07.2019 um zehn Euro und zum 01.01.2021 um weitere 15 Euro erhöht werden. Weiterlesen

Steuerpolitische Analyse des Sondierungspapiers einer GroKo

Nach dem Sondierungsergebnis von CDU/CSU und SPD vom 12.1.2018 ist die große Frage, ob die SPD-Basis zum Eintritt in eine neue große Koalition bewegt werden kann. Ob das aus Sicht der Steuerzahler überhaupt wünschenswert wäre, betrachtet dieser Betrag.

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39 Tage nach der Bundestagswahl: Hoffnungsschimmer auf Entlastungen

Jamaika-Koalition setzt Steuerentlastungen auf die Tagesordnung

Schon am ersten Abend ihrer Sondierungsgespräche haben CDU, CSU, FDP und Grüne ein vielversprechendes Ergebnis zum Themenblock Finanzen, Haushalt, Steuern vorgelegt.

An der schwarzen Null, dem Vermächtnis von Wolfgang Schäuble, soll demnach nicht gerüttelt werden. Jamaika plant weiter mit einem Haushalt ohne Schulden. Weiteres Highlight ist die klare Absage an die Einführung von Substanzsteuern. Damit ist offensichtlich die im Wahlprogramm der Grünen geforderte Vermögensteuer als Seifenblase zerplatzt.

Erfreulich ist vor allem, dass sich das Papier auf die Auflistung von steuerlichen Entlastungsmaßnahmen konzentriert. Jamaika hat somit offenbar die Grundsatzentscheidung getroffen, die Bürger steuerlich zu entlasten. Damit würde man sich deutlich von der großen Koalition abgrenzen, die Haushaltsspielräume zumeist für Mehrausgaben genutzt hat.

Einkommensteuer im Fokus

An erster Stelle führt das Sondierungspapier Entlastungen für Familien mit Kindern sowie für untere und mittlere Einkommensschichten auf. Nimmt man die Parteiprogramme zum Maßstab, dürfte sich eine Tarifentlastung in der Einkommensteuer im Bereich bis zu 60.000 zu versteuerndem Einkommen abspielen. Spannend wird es bei der Familienförderung. Denkbar wäre, dass die Grünen in den Detailverhandlungen auf Abstriche beim Ehegattensplitting drängen, um andere Familienmodelle stärker fördern zu können.

Ernst ist es den angehenden Koalitionären offenbar mit dem Abbau des Solidaritätszuschlags. Ab wann und in welchem Umfang dies geschieht, muss aber noch ausverhandelt werden.

Darüber hinaus sind wohnungs- und klimapolitisch motivierte steuerliche Fördermaßnahmen vorgesehen. Dabei geht es um die energetische Gebäudesanierung sowie für den Mietwohnungsneubau einschließlich der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen an. Zu den beiden erstgenannten Punkten gab es in den vergangenen Jahren immer wieder Anläufe, die aber politisch bisher nicht durchsetzbar waren. Jamaika kann sich daher auf ausformulierte Entwürfe in den Schubladen des Finanzministeriums stützen.

Endlich Zinsanpassung im Steuerrecht?

Seit Jahren sinkt und sinkt das Zinsniveau, doch im Steuerrecht wird weiterhin mit 5,5% (zur Diskontierung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen) bzw. 6% (zur Diskontierung von Pensionsrückstellungen, bei der Verzinsung von Steuererstattungen/-nachzahlungen) gerechnet, was zu teilweise dramatischen Verzerrungen insbesondere der Steuerbilanz führt, stille Lasten legt und Scheingewinne der Besteuerung unterwirft. Für 2018 könnte endlich im Steuerrecht die Marktrealität Einzug halten. Weiterlesen

Noch 6 Tage bis zur Bundestagswahl: Steuerpolitische Zukunftsimpulse

Am 24.09.2017 sind die Deutschen zur Wahl gerufen. Doch was kommt wohl danach? Aufschluss geben die Wahlprogramme der Parteien, die im Oktober Startpunkt für die Koalitionsverhandlungen sind.

„Steuern mit Steuern“ kommt wieder in Mode, denn die Parteien kündigen an, durch ihre Steuerpolitik Wachstumsimpulse zu setzen. Vor allem zwei Überlegungen der Parteistrategen stehen dabei im Vordergrund.

Durchbruch bei der steuerlichen Forschungsförderung?

Kürzlich erinnerte sich Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble auf einer Podiumsdiskussion daran, dass eine steuerliche Forschungsförderung vor vier Jahren erst in der letzten Nacht der Koalitionsverhandlungen aus der Agenda gestrichen wurde. Die damals angehende GroKo hatte ihr Pulver bereits für andere Vorhaben verschossen. Weitere Mindereinnahmen sollten das Ziel des ausgeglichenen Haushalts, die schwarze Null, nicht gefährden. 2017 könnte es nun anders kommen. Nicht nur, dass der kraftstrotzende Bundesetat eine steuerliche F&E-Förderung problemlos bewältigen könnte. Auch die Parteien gehen mit dem Thema in seltener Eintracht auf Wählerfang.

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