Landet die neue Grundsteuer abermals vor dem Bundesverfassungsgericht?

Zwei Eilanträge gegen Grundstücksbewertung nach dem neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht waren vor dem FG Rheinland-Pfalz brandaktuell erfolgreich (FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2023 – 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23). Landet die neue Grundsteuer wieder vor dem BVerfG und wie sollten sich Betroffene jetzt verhalten?

Hintergrund

Das BVerfG (BVerfG 10.4.2018, 1 BvL 11/14) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt:

  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl 2019 I S. 1546;
  • Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl 2019 I S. 1794;
  • Grundsteuer C-Gesetz v. 30.11.2019, BGBl I S. 1875).

Nach der mit der Grundgesetzänderung beschlossenen Länderöffnungsklausel können die Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Bewertungsregeln beschließen; davon haben fünf Bundesländer Gebrauch gemacht.

Nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes im sog. Bundesmodell der Grundsteuer, das in Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1.1.2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 vorbestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch eigenständige, sog. Grundlagenbescheide des Finanzamts, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der künftig erhobenen Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide erhoben werden können.

Welche Bedenken hat das FG Rheinland-Pfalz?

Neben einfachrechtlichen Bedenken hat das FG Rheinland-Pfalz jetzt in zwei Eilentscheidungen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neuen Bewertungsregeln nach dem Bundesmodell erhoben:

  • Im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (§ 3 Abs. 1 GG) bestünden Zweifel, der für das Bewertungsrecht ein Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung begründet. So sei bereits nicht eindeutig, was der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer sein soll und wie daher überprüft werden könne, ob die durch das Bewertungssystem erreichten Bewertungsergebnisse „relationsgereicht“ sind, also tatsächlich bestehende Wertunterschiede angemessen abbilden können.
  • Zudem bestünden ernstliche Zweifel daran, dass die Regelungen des BewG überhaupt geeignet seien, eine realitäts- und relationsgerechte Grundstücksbewertung zu erreichen. So führe insbesondere die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke dazu, dass es zu Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung kommen könne.
  • Die gewählte Regelungstechnik bewirke eine gleichheitswidrige Nivellierung der Grundstücksbewertung mit systematischen Unterbewertungen hochwertiger Immobilien und systematischen Überbewertungen für solche Immobilien, die sich in weniger begehrten Lagen bzw. in schlechterem baulichen Zustand befinden oder deren Ausstattungsmerkmale weniger hochwertig sind. Die Regelungen führten zudem in erheblichem Umfang zu Wertverschiebungen, sodass insgesamt nicht mehr von einer gleichheitsgerechten Bewertung ausgegangen werden kann.

Welche Auswirkungen haben die Eilentscheidungen für betroffene Grundeigentümer?

Die Eilbeschlüsse des FG Rheinland-Pfalz haben schon deshalb über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil zehn weitere Bundesländer das sog. Bundesmodell anwenden. Es könnte also gut sein, dass sich auch Finanzgerichte in anderen Ländern mit Bundesmodell die der Grundsteuer zugrundeliegenden Bewertungsregeln beanstanden, auch wenn das FG Sachsen die Bewertungsregeln für verfassungskonform erklärt hat (FG Sachsen v. 24.10.2023 – 2 K 574/23).

Die Eilbeschlüsse sind zwar nur in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen, Beschwerde zum BFH ist. Es stehen auch noch die Entscheidungen in der Hauptsache aus. Bekräftigt dort das FG Rheinland-Pfalz seine verfassungsrechtlichen Bedenken, muss es das Verfahren aussetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen (Art. 100 Abs.1 S.1 GG; §§ 13 Nr.11, 80 ff BVerfGG).

Es ist also ratsam, sich in vergleichbaren Fällen, in denen im sog. Bundesmodell der Grundsteuerwertbescheid angefochten worden ist, auf die Eilbeschlüsse des FG Rheinland-Pfalz zu berufen und die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, bis die Rechtslage, insbesondere Verfassungsmäßigkeit abschließend geklärt ist.

Weitere Informationen:
FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2023 – 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23, PM v. 27.11.2023

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