Lebensmittelspende – Kritik an der Steuerpflicht von Sachspenden

„Tue Gutes und rede darüber“ könnte man auch bei Sachspenden meinen. Allerdings entpuppt sich als Gesprächsthema hier schnell die Empörung über die Umsatzsteuerpflicht von Sachspenden. Seit Jahren nicht vernünftig geregelt; jetzt könnte ein BMF-Schreiben endlich für Erleichterung sorgen. 

Worum geht es?

Der „Brötchenfall“ schlug große Wellen, die leider noch bis heute reichen. Der Fall; so einfach, aber auch so schrecklich. Ein Bäcker spende nach Ladenschluss die nicht verkauften Brötchen an eine Tafel für Obdachlose. Weil das so sinnvoll und gut ist, tat er dies regelmäßig, bis ihm hierfür in einer Betriebsprüfung „die Rechnung“ aufgemacht wurde.

Gerade weil die Empörung hierüber so groß war und sie auch vermutlich „das Aus“ für solche Tafeln bedeutet hätte, haben die Finanzministerien des Bundes und der Länder seit 2012 aus „Billigkeitsgründen“ bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln an mildtätige Zwecke von der Umsatzbesteuerung abgesehen. Sie verständigten sich darauf, dass diese nach Ladenschluss nur noch Null Euro wert sind. Man hat sich also mit einem Trick beholfen, weil die Steuer auf eine Bemessungsgrundlage von Null halt ebenfalls Null ist. Eine Krücke also…

Lösung in Sicht?

Endlich soll nun ein BMF-Schreiben für eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung sorgen. Allerdings bleibt das derzeitige Entwurfsschreiben jedoch hinter seinen Erwartungen zurück.

Problematisch ist, dass aufgrund der europäischen Restriktionen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bei Sachspenden nur die Stellschraube „Bemessungsgrundlage“ bleibt.

Das Entwurfsschreiben des BMF sieht nun klarstellend vor, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall einer Sachspende berücksichtigt werden soll, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähig sind.

Aber sind Lebensmittelspenden wirklich wertlos?

Problematisch ist die geplante Auffassung, dass nur für „wertlose“ oder „ansonsten zu vernichtende“ Ware ein Ansatz von null Euro in Betracht kommen soll. Einziges Beispiel für solche Waren sind Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. Es ist jedoch nicht klar, was das für Lebensmittel bedeutet, die nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind. Streitpunkt ist also die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit bei Sachspenden; wann liegt sie vor?

Bei Sachspenden soll die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn die Waren aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Als Material- oder Verpackungsfehler werden Befüllungsfehler, Falschetikettierung oder beschädigte Retouren genannt. Keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit soll vorliegen, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden.

Fazit

Man kann auch etwas tot diskutieren. Nach einem Schritt nach vorne scheinen wir hier zwei zurück zu gehen. Es scheint, als drehen wir uns im Kreis und damit wieder zurück auf Anfang. Zumindest dürften derzeit alle gutherzigen Spender noch auf die Billigkeitslösung vertrauen.

Weitere Informationen:

DStV: BMF-Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden – „gut gemeint“

DStV: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden; Bemessungsgrundlage bei Sachspenden – Entwurf eines BMF-Schreibens


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