Lehren aus Wirecard (Teil 9) – was sich beim Aufsichtsrat ändern muss

Der Bilanzskandal bei Wirecard hat gezeigt: Es bedarf einiger Reformen. Dies gilt nicht nur für die externe Kontrolle, sondern vor allem auch beim Aufsichtsrat. Zumindest die bestehende Struktur des Aufsichtsrates bei Wirecard zeigt, dass dieser möglicherweise etwas zu lasch vorgegangen ist. Meine Analyse dazu habe ich in einem Beitrag auf der Website des Aufsichtsratsnetzwerks ArMiD veröffentlicht (s. Link unten).

Offenlegung der Skill-Matrix des Aufsichtsrates

Börsennotierte Unternehmen in einem der Indizes sollten die benötigten Kompetenzen des Kontrollgremiums offenlegen müssen. Dazu sollte mittelfristig eine Vorgabe der Strukturierung nach Kompetenzfeldern entwickelt werden. Die Unternehmen sollten dann für jedes Aufsichtsratsmitglied die einzelnen Kompetenzen angeben.

Dadurch wird beispielsweise bei der Neubesetzung von Aufsichtsratsmandaten schnell ersichtlich, welche Kompetenzfelder ein potenzieller Kandidat benötigt. Außerdem wird so auch transparent, welche der Mitglieder sog. Financial Experts sind.

Bei der Angabe der Kompetenzfelder des Aufsichtsrates gibt es bei den DAX-Konzernen noch viel Luft nach oben. Kaum ein Unternehmen legt eine Skill-Matrix mit den Kompetenzen einzelner Mitglieder offen. Die Skill-Matrix der Allianz SE kann als besonders transparentes Beispiel genannt werden.

Verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses

Ebenso sollte die Einrichtung eines Prüfungsausschusses für Unternehmen, die in einem der Indizes (DAX, MDAX, SDAX) notiert sind, verpflichtend eingeführt werden. Zudem sollte die Kommunikation des Wirtschaftsprüfers zwingend mit dem Aufsichtsrat erfolgen. Der Aufsichtsrat benötigt hier die Handhabe, entsprechende Schwerpunkte der Prüfung festzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Großteil des Umsatzes in einem oder wenigen Ländern erzielt werden. Auch bei Zukäufen ausländischer Firmen sollte der Aufsichtsrat eine besondere Prüfung verlangen können.

Bisher hat der Aufsichtsrat kein eigenes Budget zur Verfügung, um beispielsweise eine besondere Prüfung des Wirtschaftsprüfers anzufordern, obwohl er diesem den Prüfungsauftrag erteilt. Dies sollte sich ändern, damit der Aufsichtsrat eine entsprechende Handhabe unabhängig vom Vorstand hat. Damit der Aufsichtsrat das Budget zielgerichtet einsetzt, müsste eine Berichterstattung an die Aktionäre auf der Hauptversammlung erfolgen.

Berichtspflicht externer Kontrolle

Auch wenn die Bundesregierung den Vertrag mit der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung gekündigt hat: Es wird künftig sicherlich auch noch eine Bilanzpolizei geben, die diese Aufgaben übernehmen wird. Wie dies genau in der Zukunft der Fall sein wird, steht noch zur Diskussion.

Doch eines muss sich auf alle Fälle ändern: Die Zusammenarbeit einer solchen Kontrollinstanz mit dem Aufsichtsrat muss zwingend erfolgen. So sollte der Vorstand nicht nur über eine Prüfung und deren Ergebnis berichten müssen. Auch muss die Möglichkeit bestehen, dass die Kontrolleure mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates bei Abwesenheit des Vorstands sprechen.

Fazit:

Die diskutierten Punkte sind keinesfalls ausreichend, es bedarf sicherlich noch weiterer Änderungen hinsichtlich der Regelungen des Aufsichtsrates. Dennoch sollen sie einen Beitrag leisten, die Diskussion anzuregen. Damit diese nicht im Sande verläuft und der nächste große Skandal schneller hätte aufgedeckt werden können.

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