Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, der eine Kfz-Werkstatt betreibt

Unterliegen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, der Jugendliche betreut, dem ermäßigten Steuersatz, soweit der Verein eine Kfz-Werkstatt betreibt? Mit dieser Frage musste sich jüngst das FG Münster befassen. Im konkreten Fall ist die Frage verneint worden; die Leistungen unterlagen folglich dem Regelsteuersatz (FG Münster, Urteil vom 18. 6.2019, 15 K 1952/15 U).

Dem Urteil lag – etwas vereinfacht – der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er verfolgt den Zweck der Jugendförderung. In Umsetzung dieses Zwecks brachte der Kläger Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u.a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. In sämtlichen Rechnungen der Kfz-Werkstatt wurde insoweit Umsatzsteuer mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent offen ausgewiesen. Das Finanzamt hingegen unterwarf diese Leistungen dem Regelsteuersatz, da derartige Umsätze bei Ausführung durch Konkurrenzbetriebe nicht begünstigt seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Die Begründung des FG Münster: Zwar gehörte der Kläger zu den Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß §§ 51 bis 68 AO verfolgen (Grundsatz), so dass der persönliche Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG eröffnet sei. Die Kfz-Werkstatt war aber auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Satz 1 AO (Ausnahme). Der Kläger erbrachte mit der Kfz-Werkstatt in den Streitjahren Kfz-Reparaturen gegen Entgelt, was eine selbstständige und nachhaltige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit und damit sowohl eine unternehmerische Tätigkeit als auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die Kfz-Werkstatt nach § 68 Nr. 5 AO oder nach allgemeiner Definition des § 65 AO als Zweckbetrieb anzusehen ist (Rückausnahme).

Denn, sollte die Kfz-Werkstatt als Zweckbetrieb einzustufen sein, erzielte diese mit den Kfz-Reparaturen in erster Linie zusätzliche Einnahmen, die in unmittelbaren Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer stehen. Sie verwirklichte hierdurch auch nicht unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG – Bedingungen der Rückausnahme).

Weitere Informationen:
FG Münster v. 18.06.2019 – 15 K 1952/15 U

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Haack, Arten des Vereins, infocenter, NWB MAAAD-86150
Gehrmann, Gemeinnützigkeit, infocenter, NWB QAAAA-41702
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)

 

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