Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment

Damit der Vorsteuerabzug gewährleistet ist, muss ausweislich § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bezeichnet sein. Insbesondere im Niedrigpreissegment ist diese handelsübliche Bezeichnung problembehaftet, wie eine aktuelle Entscheidung zeigt.

So hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 19.6.2018 (Az: 1 K 1828/17) speziell für den Bereich des Handels mit Kleidungsstücken entschieden:

Für Freizeitkleidung im Niedrigpreissegment reicht die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Bluse etc.) auf der Rechnung für eine hinreichende Leistungsbeschreibung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nicht aus. Erforderlich ist insoweit eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden, z.B. durch Angabe der Herstellerangaben, Angabe eines etwaigen Eigennamens, oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer.

Welche Anforderungen konkret an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind, prüft aktuell noch der BFH unter dem Aktenzeichen XI R 28/18.

Für weitere Hintergrundinformationen zu dem Thema vergleichen Sie bitte den Blog des Kollegen Christian Herold: „Erneut: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment“.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Vanheiden, Vorsteuerabzug, infocenter, NWB MAAAA-41725
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)

Weitere Informationen:

 

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