„Let me entertain you!“ – Künstler im Steuerrecht: BFH-Urteil zur segmentierten Betrachtungsweise von Gesamtproduktionen

Es ist immer gut, jemanden zu kennen, der über das benötigte Know-how und über gute Kontakte verfügt. Im Medienbereich, in Kunst und Unterhaltung gilt dies besonders. Denn aus bisherigen Geschäftsbeziehungen können Aufträge für Produzenten und Veranstalter entstehen, die sich sonst kaum realisieren lassen, da diese z. B. im Ausland stattfinden.

In einem jetzt veröffentlichten Urteilsfall, über den der BFH zu entscheiden hatte, wurde eine ausländische Gesellschaft (Vergütungsgläubiger) von inländischen Konzertveranstaltern (Vergütungsschuldner) mit der Organisation und Durchführung von Theaterauftritten im Inland beauftragt, bei denen ausländische Künstler auftraten. Die inländischen Auftraggeber nahmen den Steuerabzug nach § 50a EStG vor oder erhielten zum Teil Haftungsbescheide, für diesen unterlassenen Steuerabzug. Ob sich das Honorar für die gesamte Produktion bzw. Veranstaltung aufteilen lässt und in welchem Umfang der Steuerabzug vorzunehmen ist, damit befasst sich der BFH in seinem Urteil vom 25.04.2018 (AZ: I R 59/15).

Festzuhalten ist, dass der Künstlerbegriff nach nationalem Recht und dem Völkerrecht (DBA) unterschiedlich definiert ist. Das Völkerrecht bezieht sich nur auf darstellende Künstler, das nationale Recht dagegen auch auf werkschaffende Künstler.

Nach dem o.g. BFH-Urteil fällt die Vergütung, die eine Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhält, nicht notwendig in ihrer Gesamtheit dem Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000. Sie ist ggf. nach der sog. segmentierten Betrachtungsweise aufzuteilen in Vergütungsbestandteile, die eine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit entgelten und in solche, die anderen Abkommensartikeln zuzuordnen sind.

Fazit:

In einem Fall wie diesem ist eindeutig zu empfehlen, rechtzeitig die Freistellung vom Steuerabzug zu beantragen. Liegt diese nicht vor oder wird diese vom BZSt nicht erteilt, so ist eine Aufteilung der Produktionskosten möglich, um lediglich den Betrag zu ermitteln, der die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer darstellt (segmentierte Betrachtungsweise). Schließlich haftet der Vergütungsschuldner für den Steuerabzug nach § 50a EStG.

Hinweis:

Inzwischen ist hierzu der seinerzeit angekündigte ausführliche Beitrag erschienen:

Homuth, Künstler im Steuerrecht: Zur segmentierten Betrachtungsweise von Gesamtproduktionen (IWB 19/2018 S. 746, für IWB Abonnenten kostenfrei)

Weitere Informationen:

BFH v. 25.04.2018 – I R 59/15

 

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