Lieferkettengesetz mit Augenmaß

Nach zähem Ringen hat sich die Bundesregierung am 12.2.2021 auf Eckpunkte eines „Sorgfaltspflichtengesetzes“ (Lieferkettengesetz) geeinigt, seit 15.2.2021 liegt ein Referentenentwurf vor. Allerdings ist eine Lösung mit Augenmaß erforderlich, die deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht übermäßig benachteiligt.

Hintergrund

Sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Europäischen Union zeichnen sich Gesetzesinitiativen zur Stärkung der menschenrechtlichen Sorgfalt von Unternehmen in globalen Lieferketten ab („Sorgfaltspflichtengesetz“). Hintergrund ist die Verabschiedung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2011, zu deren nationaler Umsetzung sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen bekannt haben. Verschiedene europäische Staaten haben bereits gesetzliche Regulierungen verabschiedet, die sich jedoch stark in Umfang und Ausgestaltung unterscheiden. In Deutschland setzte man im „Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP 2016) zunächst auf das Prinzip der Freiwilligkeit. Im Koalitionsvertrag vom März 2018 wurde jedoch festgehalten, dass „wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen (werden)“, sollten in den Folgejahren nicht genügend Unternehmen freiwillig die fünf Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt (Verantwortung anerkennen, Risiken ermitteln, Risiken minimieren, Informieren und berichten, Beschwerden ermöglichen) umsetzen.

Eckpunkte der Bundesregierung und weiteres Vorgehen

Ein bereits im Juni 2020 erfolgter Erstentwurf eines Eckpunktepapiers für einen Gesetzesentwurf von BMZ und BMAS wollte Unternehmen über 500 Mitarbeitern gesetzlich verpflichten, entlang ihren Lieferketten Sozial- und Umweltstandards sicherzustellen. Daraus ist nichts geworden. Am 12.2.2021 haben sich jetzt aber die Koalitionspartner auf erste Eckpunkte geeinigt, die noch im März 2021 vom Bundeskabinett als Gesetzentwurf beschlossen werden sollen:

  • Ab 1.1.2023 will die Regierung größere Unternehmen weltweit zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltvorgaben in ihren Lieferketten zwingen. Unternehmen sollen ihre gesamte Lieferkette im Blick haben, aber abgestuft verantwortlich sein. Wird einer Firma ein Missstand in der Lieferkette bekannt, sollen sie verpflichtet sein für Abhilfe zu sorgen; sie unterliegen behördlicher Überwachung. NGO´s und Gewerkschaften sollen künftig die Möglichkeit erhalten, bei Verstößen Betroffene vor deutschen Gerichten zu vertreten.
  • Das geplante Gesetz soll ab 1.1.2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern gelten, davon gibt es deutschlandweit rund 600. Ab Anfang 2024 an soll es dann auch für Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern gelten, also weitere rund 2.900 Unternehmen in Deutschland. Damit fielen mittelständische Unternehmen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
  • Betroffenen Unternehmen drohen nach den Plänen zwar Bußgelder bei Verstößen, jedoch keine zivilrechtliche Haftung; das ist eine wesentliche Entschärfung der ursprünglichen Pläne.

Der Gesetzentwurf soll nach der Kabinettsbefassung im März ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden.

Bewertung

Klar ist, dass Menschenrechte nicht rein wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen geopfert werden dürfen, das entspräche nicht dem Leitbild eines „ehrbaren Kaufmanns“. Die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten, menschenwürdige Arbeitsbedingungen und die Beachtung von Umweltstandards verdienen deshalb staatlichen Schutz, wenn das Freiwilligkeitsprinzip nicht funktioniert.

Richtig ist aber auch, dass ein Sorgfaltspflichtengesetz deutsche Unternehmen im europäischen und internationalen Vergleich nicht benachteiligen darf. Daher ist eine Regelung auf EU-Ebene, die sich an den UN-Leitprinzipien orientiert, einem nationalen Alleingang vorzuziehen. Ein Unternehmen kann auch nur für sein eigenes Handeln, nicht aber für das seiner Geschäftspartner im Ausland haften, erst recht nicht, wenn es mit vielen tausend Zulieferern kooperiert, was häufig schon bei mittelgroßen Unternehmen der Fall ist. Und schließlich kommt das Gesetz in der globalen Corona-Pandemie und ihrer fatalen wirtschaftlichen Auswirkungen zur Unzeit, weil es Unternehmen mit zusätzlicher Bürokratie und weiteren Kosten belastet.

Deshalb muss gelten: Sorgfaltspflichtengesetz ja, aber zum richtigen Zeitpunkt, mit Augenmaß und in einem internationalen Abstimmungsprozess!

Weitere Informationen:

Regierungspressekonferenz vom 12. Februar 2021 (bundesregierung.de)

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