Mehraktige Berufsausbildung: auch rückwirkend Kindergeld

Bei einer mehraktigen Berufsausbildung endet der Kindergeldanspruch nicht durch die nach den ersten berufsqualifizierenden Abschluss durch eine ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit.Der Familienkasse soll es jedoch in diesem Zusammenhang darauf ankommen, dass die Absicht zur Weiterbildung der Familienkasse im Vorhinein schriftlich erklärt wurde. In der entsprechenden Verwaltungsanweisung (BZSt v. 10.07.2018; Az: St II 2 – S 2280-DA/18/00001; V 6.1 Abs. 1 S. 8)  heißt es dazu kurzerhand: Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, wirken nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse.

Mit anderen Worten: Erfahren die Eltern erst während des zweiten Aktes der Berufsausbildung, dass auch hier ein Kindergeldanspruch besteht, soll Kindergeld für die Vergangenheit nicht mehr ausgezahlt werden.

Dem ist aktuell das FG Düsseldorf mit Urteil vom 18.7.2018 (Az: 7 K 576/18 Kg) entgegengetreten. Das letzte Wort wird jedoch noch der BFH haben. Unter dem Aktenzeichen III R 50/18 wird er zunächst zu klären haben, ob eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit auch dann eine schädliche Zäsur ist, die eine Erstausbildung entfallen lässt, wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist. Da insoweit die Erwerbstätigkeit Teil der Ausbildungsmaßnahme ist, würde es mich schon sehr wundern, wenn der BFH hier auf Linie der Finanzverwaltung entscheiden würde.

Weiterhin gilt die Frage zu klären, ob die Familienkasse überhaupt verlangen darf, dass als objektives Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung eine entsprechende Absichtserklärung spätestens im Folgemonat nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorzulegen ist.

Betroffenen Eltern ist daher der Einspruch empfohlen.

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