Miet- und Pachtverträge unter nahestehenden Personen

Damit auch der Fiskus Miet- und Pachtverträge zwischen einander nahestehenden Person anerkennt, muss regelmäßig der Fremdvergleich gelingen.

Die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. So bereits der BFH mit Urteil vom 31.7.2007 (Az: IX R 8/07).

In dieser Entscheidung macht der BFH auch klar, dass die Zahlung von Unterhalt an das mietende Kind, die Vereinbarung einer verbilligten Miete und ein schriftlicher Mietvertrag keine Kriterien des Fremdvergleichs sind. Mit Urteil vom 21.11.2013 (Az: IX R 26/12) fordert der BFH hingegen ein Fremdvergleich bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen bei Beteiligung einer GbR. Konkret: Ein Fremdvergleich ist anzustellen bei Mietverhältnissen einer aus zwei je zur Hälfte beteiligten Brüder bestehenden Grundstücksgemeinschaft (GbR) mit den Söhnen der Brüder.

Ebenso verlangt der BFH mit Beschluss vom 22.3.2017 (Az: IX B 94/16) für den Fall der Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschten GmbH einen Fremdvergleich. Auch unter Einbeziehung von gesellschaftsrechtlichen Konstrukten muss daher immer geprüft werden, ob dahinter nicht doch nahestehende Personen zu finden sind.

Weitere Informationen:

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch: 

Ebber, Verträge mit nahen Angehörigen, infoCenter CAAAA-41724
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