Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, mit der Folge der Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr, wenn sie in einer der wesentlichen Aussagen (§ 356 Abs. 1 AO) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

Dies hat das FG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 21.3.2018 (Az: 1 K 205/15) mit Blick auf einen Ablehnungsbescheid zum Kindergeld festgestellt.

Grund der falschen Rechtsbehelfsbelehrung war, dass diese auszugsweise lautete:
“Der Einspruch ist bei der Familienkasse mit Sitz A-Stadt schriftlich einzureichen (…).“

Eine konkrete Postanschrift enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung selber nicht. Der Bescheid hingegen gab lediglich eine Adresse der Familienkasse in B-Stadt an. Insoweit ist es unklar, ob der Einspruch auch an die Adresse der Familienkasse in B-Stadt gerichtet werden kann oder ob die Adresse der Familienkasse in A-Stadt recherchiert werden muss.

Diese Unklarheit führt bereits zu einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung, weshalb eine Einspruchsfrist von einem Jahr gilt. Die Tatsache, dass die Familienkasse sowohl in A-Stadt als auch in B-Stadt erreichbar gewesen wäre, ist dafür unbedeutend.

Weitere Informationen:
NWB Nachrichten vom 03.07.2018 zu FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.03.2018 – 1 K 205/15

Ein Beitrag von:

  • Christoph Iser

    • Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP
    • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH
    • Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf
    • Fachautor
    • Homepage: steuerempfehlung.de

    Warum blogge ich hier?
    Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.

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