Mindestlohnanhebung: Staatslohnentwicklung oder Sache der Tarifparteien?

Der Mindestlohn soll ab 1.10.2022 auf 12 Euro angehoben werden – aber nicht durch die Mindestlohnkommission, sondern unmittelbar durch den Gesetzgeber.

Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Seit 2015 gilt in Deutschland per Gesetz (MiLoG, BGBl 2014 I S. 1348) ein flächendeckender Mindestlohn. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn bundesweit für alle Beschäftigten über 18 Jahre. Auf die Branche (egal ob im gewerblichen oder kaufmännischen Bereich bzw. in Privathaushalten) oder die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. 450,- €-Job) kommt es grundsätzlich nicht an. Seit dem 1.1.2021 wird der gesetzliche Mindestlohn nach der Dritten Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns – MiLoV (BGBl 2020 I S. 2356) in vier Stufen bis 1.7.2022 weiter angehoben:

1.1.2021: 9,50 € / 1.7.2021: 9,60 € / 1.1.2022: 9,82 € / 1.7.2022: 10,45 €.

Die neue Bundesregierung beabsichtigt jetzt eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 € ab dem 1.10.2022.

Wer entscheidet über die Mindestlohnhöhe?

Eigentlich spricht das Gesetz eine eindeutige Sprache: Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission – MLK) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden (§ 1 Abs. 2 S. 2 MiLoG). Die für fünf Jahre berufene MLK ist paritätisch mit wissenschaftlicher Begleitung besetzt und zählt neun Mitglieder (§§ 4 Abs.2; 5 MiLoG). Die MLK berät alle zwei Jahre über eine Anhebung des Mindestlohns (§ 9 Abs. 1, 2 MiLoG), die Bundesregierung kann ohne Zustimmung des Bundesrates die von der MLK empfohlene Anpassung für alle Arbeitnehmer/-innen für allgemeinverbindlich erklären (§ 11 MiLoG).

Mindestlohanhebung durch den Gesetzgeber – ein Paradigmenwechsel

Jetzt hat das Bundeskabinett am 23.2.2022 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Anpassung des Mindestlohns auf 12 Euro ab 1.10.2022 – unmittelbar durch Gesetz. Erst danach soll wieder die MLK über weitere Anhebungen entscheiden, erstmals am 30.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024 (Details s. NWB Online-Nachricht: Gesetzgebung | Mindestlohn soll ab 1.10.2022 steigen).

Nach Ansicht des BMAS soll der Mindestlohn – einem SPD-Wahlkampfversprechen geschuldet – „armutsfester“ gemacht werden. Ein fairer Lohn für gute Arbeit – darüber wird es auch weiterhin keine zwei Meinungen geben. Aber warum jetzt der Gesetzgeber selbst eingreift und die Mindestlohnhöhe gesetzlich regeln will, bleibt im Dunkeln. Hiermit verabschiedet er sich wieder von einer tarifpolitisch geprägten Mindestlohnentwicklung, wie er sie selbst im Gesetz (§ 9 MiLoG) für richtig erklärt hat.

Wenn der Staat selbst die Lohnentwicklung bestimmt, begibt er sich auf ein gefährliches Glatteis und stellt die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) in Frage. Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung“, heißt es in § 9 Abs. 2 MiLoG.

Diese Kompetenz der MLK in Frage zu stellen, dazu besteht kein Anlass. Das sollte der Gesetzgeber im laufenden Gesetzgebungsverfahren sich selbst nochmal in Erinnerung rufen.

Quellen


 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 2 = 4