Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: Keine außergewöhnliche Belastung?

Können Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung von einem ärztlich verordneten Funktionstraining als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden? Das FG Niedersachsen entschied (9 K 17/21) nunmehr: Grundsätzlich Nein.

Hintergrund

Aufgrund von starken Bewegungseinschränkungen bekam die Klägerin die ärztliche Verordnung zur Behandlung der Schmerzen und der funktionalen Verbesserung ihrer Beweglichkeit verschrieben. Die Verordnung umfasste ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik, dessen Kosten von der Krankenkasse übernommen worden war. Die Klägerin nahm an den Wassergymnastikkursen in einem Verein teil. Sie entschied sich allerdings, die Kurse dann doch in einem näher zu ihrem Wohnort gelegenen Fitnessstudio zu absolvieren, da im Verein die Kurse nur zeitlich unflexibel an Samstagen angeboten wurden.

Auch das Fitnessstudio ließ das Training von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchführen. Allerdings musste sich die Klägerin als Mitglied im Fitnessstudio anmelden und einen reduzierten Beitrag für die Teilnahme an den verordneten Kursen bezahlen. Der Beitrag umfasste zusätzlich zur Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining auch noch die Saunabenutzung und weitere Aqua-Fitnesskurse.

Die geltend gemachte Einordnung als außergewöhnliche Belastungen ließ das Finanzamt nicht zu: Die Aufwendungen für die Wassergymnastik in einem Fitnessstudio seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Der Kurs diene auch der Prävention und ließe sich nicht als Heilbehandlung qualifizieren. Der von der Klägerin gewählte Leistungsbaustein „Wellness/Spa“, den sie im Fitnessstudio gebucht hatte, beinhalte nach der Bestätigung des Fitnessstudios auch die Nutzung eines Saunabereiches. Aufgrund auch dieser Nutzungsmöglichkeit handele es sich grundsätzlich nicht um nach § 33 EStG abziehbare Krankheitskosten, da die Leistungen in ihrer Art nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen würden, um die Gesundheit zu erhalten.

Klage zum Teil begründet

In seiner Entscheidung machte das FG jetzt deutlich, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge für die Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden Dies waren im Streitfall die Saunanutzung und die Teilnahme an Aquafit-Kursen. Denn: Diese Art von Kursen könnten nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Eine Aufteilung nach objektiven Kriterien sei nicht möglich. Die Klägerin hätte die ärztlich verordneten Kurse auch außerhalb eines Fitnessstudios durchführen können. Die räumliche Nähe allein begründe nach Auffassung des Gerichts keine Zwangsläufigkeit.

Was, wenn keine Alternative gegeben ist?

Etwas anderes könnte laut Gericht dann gelten, wenn zur Durchführung von ärztlich verordneten Kursen in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung stehen würde. Diesen Sachverhalt hatte das Gericht explizit offengelassen.

Ebenfalls entschied das Gericht, dass die Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurses in einem Fitnessstudio durchführt, abzugsfähig sind. Denn in diesem Fall handele es sich um als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennende Heilbehandlungskosten.

Bisweilen keine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen

Mitgliedsbeiträge und deren Abzug als außergewöhnliche Belastungen beschäftigen in regelmäßigen Abständen die Finanzgerichte. Wie das niedersächsische Finanzgericht nunmehr in seinem aktuellen Urteil 9 K 17/21 feststellt, hat dabei – soweit ersichtlich – bis jetzt kein FG den Abzug von Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wobei in allen Fällen der erforderliche Nachweis der Zwangsläufigkeit gemäß § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ganz oder teilweise nicht vorlag. Es bleibt damit bei einer sehr restriktiven Handhabung durch die Finanzgerichte. Eine engmaschige Dokumentation seitens des Erkrankten ist für steuerliche Aspekte empfehlenswert.

Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine agB

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

82 − 73 =