Müssen kleine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden?

Das FG Baden-Württemberg hat schon zweimal entschieden, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit es ermöglicht unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Acht zu lassen. Dies gilt auch für aktive Rechnungsabgrenzungsposten!

Insoweit hat das FG Baden-Württemberg (Az: 5 K 548/17; sowie zuletzt mit Urteil vom 8.11.2019, Az: 5 K 1626/19) entschieden, dass in Fällen von geringer Bedeutung auf einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden kann. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, soll man sich insoweit an der jeweiligen Grenze für ein geringwertiges Wirtschaftsgut orientieren können.

Während die erste Entscheidung des FG Baden-Württemberg noch rechtskräftig geworden ist, hat es sich der Fiskus offensichtlich anders überlegt und ist gegen die zweite Entscheidung in Revision gezogen.

Unter dem Aktenzeichen X R 34/19 muss nun der BFH klären, ob in entsprechenden Fällen trotz grundsätzlichem Aktivierungsgebot auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens wegen Unwesentlichkeit verzichtet werden kann.

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