Muss eine gemeinnützige Körperschaft erst ihre Gemeinnützigkeit verlieren, bevor sie sich wehren darf?

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist mittlerweile ein Bereich geworden, in dem man sich manchmal fragt, ob die eigentliche Gefahr nicht mehr der materielle Fehler ist – sondern das Verfahren selbst. Ein aktuelles BFH-Urteil vom 04.12.2025 (V R 25/23) liefert dafür ein bemerkenswertes Beispiel. Eine gemeinnützige Stiftung stritt mit dem Finanzamt darüber, ob sie gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, die Stiftung habe zu viele Mittel dem Vermögen zugeführt und zu wenig zeitnah für gemeinnützige Zwecke verwendet. Deshalb setzte es der Stiftung Fristen nach § 63 Abs. 4 AO, innerhalb derer die Mittel verwendet werden sollten. Die Stiftung wollte genau diesen Vorwurf gerichtlich klären lassen. Doch der BFH sagt sinngemäß: Noch nicht.

Erst die Drohung – später der Rechtsschutz

Der BFH argumentiert, die Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO sei letztlich nur begünstigend. Die Körperschaft bekomme eine Chance, einen möglichen Verstoß gegen die zeitnahe Mittelverwendung zu „heilen“. Deshalb fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den sogenannten Auflagenbescheid. Heißt: Das Finanzamt darf einer Stiftung vorwerfen, gegen Gemeinnützigkeitsrecht verstoßen zu haben. Die Stiftung darf diesen Vorwurf aber zunächst nicht gerichtlich überprüfen lassen. Der BFH verweist darauf, dass die eigentliche Auseinandersetzung später im Steuerfestsetzungsverfahren geführt werden könne – also dann, wenn das Finanzamt tatsächlich die Gemeinnützigkeit versagt oder Steuerbescheide ändert. Formaljuristisch mag das konsequent sein. Praktisch hinterlässt es ein merkwürdiges Gefühl.

Die eigentliche Botschaft des Urteils

Das Spannende an der Entscheidung ist weniger § 63 Abs. 4 AO selbst. Spannend ist die dahinterstehende Haltung. Der BFH trennt strikt zwischen der „Warnung“ des Finanzamts und der eigentlichen belastenden Entscheidung. Die Fristsetzung sei lediglich eine Art steuerliches Entgegenkommen. Eine bindende Feststellung über einen Gemeinnützigkeitsverstoß enthalte sie gerade nicht.

Dogmatisch kann man das vertreten. Aber aus Sicht betroffener Organisationen sieht die Realität oft anders aus. Denn natürlich entfaltet ein solcher Bescheid faktisch erhebliche Wirkung: Vorstände geraten unter Druck, Mittelverwendungen müssen kurzfristig umgestellt werden, Rücklagenplanungen brechen weg und über allem schwebt die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Dass all dies angeblich noch keine „echte“ Beschwer sein soll, wirkt zumindest lebensfremd.

Der BFH vermeidet die eigentlich spannende Frage

Besonders interessant ist zudem, was der BFH gerade nicht entscheidet. Die Stiftung hatte ausführlich argumentiert, dass Teile der Ausschüttungen wirtschaftlich Vermögensumschichtungen gewesen seien und deshalb nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterlägen. Außerdem verwies sie auf den stiftungsrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatz und die Gefahr einer realen Vermögensentwertung durch Inflation. Das wären hochspannende Fragen gewesen: Wie weit reicht das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung? Wie verhält sich Gemeinnützigkeitsrecht zum Stiftungsrecht? Müssen Stiftungen ihr Vermögen real erhalten dürfen? Doch genau dazu äußert sich der BFH ausdrücklich nicht. Das Verfahren sei dafür schlicht „das falsche Stadium“.

Gemeinnützigkeitsrecht wird immer stärker Verfahrensrecht

Vielleicht liegt genau darin die eigentliche Entwicklung der letzten Jahre. Das Gemeinnützigkeitsrecht war früher vor allem materielles Steuerrecht. Das System wird formaler. Technischer. Und für viele Organisationen auch schwerer kalkulierbar. Gerade kleinere Stiftungen und Vereine verfügen oft weder über die finanziellen Mittel noch über die rechtliche Infrastruktur, um solche Verfahrensfragen strategisch zu begleiten.

Die eigentliche Gefahr: Unsicherheit

Der BFH betont zwar, dass die Stiftung nicht rechtsschutzlos gestellt sei. Rechtsschutz gebe es später im Steuerfestsetzungsverfahren. Aber genau darin liegt das Problem. Denn bis dahin bleibt die Unsicherheit bestehen: War die Mittelverwendung zulässig? Muss umgeschichtet werden? Droht der Verlust der Gemeinnützigkeit? Muss der Vorstand handeln? Entstehen Haftungsrisiken?

Das Urteil zeigt damit sehr deutlich: Im Gemeinnützigkeitsrecht entsteht Druck heute oft nicht erst durch den Steuerbescheid – sondern bereits lange davor.

Fazit

Der BFH entscheidet formal konsequent. Die Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO ist nach seiner Sicht lediglich eine begünstigende Heilungsmöglichkeit und keine bindende Feststellung eines Gemeinnützigkeitsverstoßes. Trotzdem bleibt ein schaler Beigeschmack. Denn für die betroffenen Organisationen ist ein solcher Bescheid eben weit mehr als ein freundlicher Hinweis des Finanzamts. Er ist regelmäßig der Auftakt zu einer existenziellen Diskussion über die eigene Gemeinnützigkeit.

Oder zugespitzt formuliert: Man darf sich offenbar erst dann richtig wehren, wenn es wirklich gefährlich wird.

Lesen Sie hierzu auch:

Leibner/Koobs: Empfehlungen für die Bearbeitung von Mandaten aus dem Vereinsbereich – Fallstricke im Gemeinnützigkeitsrecht erkennen und vermeiden (NWB Nr. 22 vom 31.05.2025 Seite 1529)

Ein Beitrag von:

  • Lutz Ritter
    • Steuerberater, LL.M.
    • Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU/ISM gGmbH)
    • Mitarbeiter in der Steuerabteilung von BW PARTNER, Stuttgart

    Warum blogge ich hier?
    Steuerrecht lebt von Ideen, Gedanken und Vorstellungen. Man muss es probieren, diskutieren und streiten. Der Blog bietet die einfache Möglichkeit, einzelne Themen gezielt anzusprechen und den ein oder anderen Denkanstoß mitzugeben.

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