Arbeitgeber-Kündigungen können nach Ansicht des BAG (Urteil v. 25.6.2026 – 6 AZR 7/26) trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige nach den Umständen des Einzelfalls wirksam sein. Worauf kommt es an?
Wie hat das BAG entschieden?
Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG (Urteil v. 25.6.2026 – 6 AZR 7/26) jetzt ohne Erfolg, das BAG hat die Wirksamkeit der Arbeitgeber-Kündigung bestätigt.
Das BAG entschied, dass der Insolvenzverwalter im Streitfall nicht gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG verstoßen hat. Der dort geregelte besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen besteht aus zwei getrennten Verfahren: Das Konsultationsverfahren soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, Alternativen zu diskutieren, Entlassungen zu vermeiden bzw. einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Anschließend muss die Massenentlassungsanzeige vollständig und fehlerlos bei der Agentur für Arbeit eingehen. Das Anzeigeverfahren gibt der Agentur für Arbeit 30 Tage Zeit, um auf Probleme zu reagieren, die Folge geplanten Entlassungen sein können. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
Fehler, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen, gefährden die Wirksamkeit der Kündigungen nicht. Im konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter in der Massenentlassungsanzeige eine geringfügig zu hohe Zahl an Kündigungen angegeben. Das beeinträchtige die Agentur für Arbeit nicht, diese könne weiter ihrer Aufgabe nachkommen, die negativen Folgen von Massenentlassungen Vermittlung des Gekündigten oder Weiterbildungsangebote zu begrenzen. Auch die fehlerhaften Angaben der geplanten Entlassungen im Konsultationsschreiben führten nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da die Fehler für den Betriebsrat offensichtlich waren und er die richtigen Angaben aus den weiteren Unterlagen erkennen konnte
Einordnung und Bewertung
Erst vor kurzem hat das BAG bekräftigt, dass es an den strengen Voraussetzungen für Massenentlassungen festhält. Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Das hat das BAG kürzlich in zwei Verfahren entschieden (BAG, Urteil v. 1.4.2026 – 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22).
Das BAG hat aber jetzt seinem aktuellen Urteil vom 25.6.2026 (6 AZR 7/26) klar, dass geringfügige Fehler im Konsultationsverfahren und der Massenentlassungsanzeige nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Im konkreten Fall ging es „nur“ um widersprüchliche Angaben zur Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Das BAG-Urteil ist aus Arbeitgebersicht zu begrüßen, da es eine gewisse Fehlertoleranz zulässt. Die Angabe von zu vielen geplanten Entlassungen in der Massenentlassungsanzeige führt nicht zur automatischen Unwirksamkeit der darauffolgenden Kündigung, solange die Abweichung gering ist und die betroffenen Arbeitnehmer trotzdem Klarheit über die Entlassungs-Situation haben. Wenn der Zweck des Anzeigeverfahrens gewahrt bleibt, wäre eine Sanktionierung bei geringsten Zahlenabweichungen eine bloße Förmelei.