Nach „hartem Lockdown“: Bund bessert Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III nochmals nach!

Nach dem von der Konferenz der Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten (MPK) am 13.12.2020 beschlossenen harten Lockdown ab 16.12.2020 bis 10.1.2021 hat der Bund abermals die Corona-Finanzhilfen nachgebessert. Eine teure, aber notwendige Finanzmaßnahme!

Hintergrund

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler/-innen, die von den Maßnahmen zur Corona-Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Nach der Überbrückungshilfe I (Juni bis einschließlich August 2020) läuft die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020) derzeit noch bis zum 31.12.2020; sie kann noch bis 31.1.2021 beantragt werden.

Parallel, allerdings nicht zusätzlich für denselben Zeitraum, gibt es seit 25.11.2020 die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe) des Bundes, die sich auf den Zeitraum 2.11.2020 bis 30.11.2020 bezieht und pauschalierte Kompensationszahlungen für Corona-schließungsbedingte Umsatzausfälle beinhaltet. Diese Novemberhilfe ist zunächst nach dem von der MPK am 25.11.2020 bis 20.12.2020 verlängerten „Lockdown light“ verlängert worden („Dezemberhilfe“). Bereits am 13.11.2020 hat das BMF erste Eckpunkte für eine erweiterte „Überbrückungshilfe III“  für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 auf seiner Website veröffentlicht , die am 27.11.2020 aktualisiert wurden. Als Reaktion auf den von der MPK am 13.12.2020 verhängten „harten Lockdown“ vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 haben BMF und BMWi die Finanzhilfen jetzt abermals verbessert (Verbesserte Überbrückungshilfe III). Darüber werde ich ausführlich in NWB Heft 52/2020 berichten.

Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe nochmals nachgebessert

Die Dezemberhilfe wird für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Das bedeutet in der Praxis, dass alle von Schließungsanordnungen betroffenen Soloselbständigen, Einrichtungen und Unternehmen für den gesamten Monat Dezember 2020 nach den bisherigen Grundsätzen der „Novemberhilfe“ verlorene Zuschüsse bis 75 % des Vorjahresumsatzes ersetzt erhalten können. Diese pauschale Umsatzerstattung ohne konkreten Fixkostennachweis ist allerdings auf Dezember 2020 beschränkt. Für den Schließungszeitraum vom 1.1. bis 10.1.2021 kommt eine Kompensation nur im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Betracht. Diejenigen, die im Dezember nicht unmittelbar von Schließungsanordnungen, aber von starken Umsatzrückgängen betroffen sind, können für den gesamten Dezember, also auch für den Zeitraum ab 16.12.2020 nur Überbrückungshilfe III beantragen.

Für die abermals verbesserte Überbrückungshilfe III gilt Folgendes:

  • Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel):
    Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der MPK vom 13.12.2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden. Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene). Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.
  • Geschlossene Unternehmen in 2021:
    Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind). Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen den oben dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat). Es sollen Abschlagszahlungen vorgesehen werden.
  • Unternehmen mit Umsatzrückgängen:
    Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind schließlich diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben. Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu. Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung allerdings bei den in der Überbrückungshilfe III üblichen 200.000 Euro pro Monat.

Bewertung

In der Tat: Die Corona-Finanzhilfen des Bundes sind überaus kostspielig, der Schuldenberg wird immer größer. Allein die Kosten der jetzt nochmals erweiterten Überbrückungshilfe III werden während eines Monats mit angeordneten Schließungen auf etwa 11,2 Mrd. Euro geschätzt. Aber: Der harte Lockdown trifft jetzt noch mehr Bereiche des Wirtschaftslebens, nur noch wenige Bereiche der „Notversorgung“ sind ausgenommen. Die von Schließung betroffenen Wirtschaftsbranchen erleiden (weiterhin) beträchtliche Umsatzeinbußen. Richtig und konsequent ist deshalb vorbehaltlich einer genaueren Betrachtung, dass jetzt auch der Einzelhandel von Kompensationszahlungen profitieren kann, um zwar im Dezember 2020 und ab Januar 2021 von der verbesserten Überbrückungshilfe III. BMF und BMWi haben nochmals die Bazooka zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie aus dem Tresor geholt – gut so!“


4 Gedanken zu “Nach „hartem Lockdown“: Bund bessert Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III nochmals nach!

  1. Hallo. Ich finde es sehr gut das wir Hilfe für November beantragen konnten und das dsie Hilfen auf Dezember ausgeweitet wurden. Ich habe fürs Geschäft (tattoo und Piercingstudio)Novemberhilfe auf Grund der kompletten Schließung beantragt aber leider dauert es sehr lange mit der Bearbeitung. Ich habe auch einen Angestellten für den ich Kug beantragt habe ,aber leider da auch noch keine Zusicherung habe. Oder ne Info das es bearbeitet wird oder ist. Wie lange dauert es in der Regel bis das alles durch ist?

  2. Das soll gut sein? Das kann man doch nicht wirklich behaupten?
    Was ist der Unterschied zwischen einem Kosmetikstudio (Schließung bereits im November) und einem Friseur (Schließung erst im Dezember)? Wieso bekommt das Kosmetikstudio 2 Monate Sonderhilfe mit 75% Umsatzerstattung zugesprochen und das Friseurgeschäft nur die abgespeckte Überbrückungshilfe II bzw. III mit der nicht vollständigen Erstattung der Fixkosten? Vor dem Gesetz sind alle gleich, nur bei den Verordnung zur Corona-Hilfe wird kräftig aussortiert.
    Meiner Meinung nach, waren im November wohl einige Politiker zu schnell mit der Aussage, dass 75,00 % des Umsatzes ausgezahlt werden und nun versucht man mit aller Macht den verursachten Schaden so gering wie möglich zu halten. Mit Gleichheit hat das nichts mehr zu tun. Wieso gibt es die Dezemberhilfe für die bereits im November geschlossenen Betriebe denn noch? Die Regierung will kurz vor dem Wahljahr 2021 nichts riskieren und auch unsinnige Versprechen irgendwie halten. Koste es was es wollte. Der Normalbürger versteht ja nicht, was in den Verordnungen wirklich gefasst ist. Wieso gibt es keine Januarhilfe? Das wurde zum Glück ja nicht versprochen…

  3. Ich darf ab November als Nagelstudio nicht arbeiten. Wegen Novemberhilfe habe ich noch nichts gehört, aber für Dezemberhilfe habe ich Bescheid bekommen, dass ich 0,00€ bekomme, ohne Erklärung warum eigentlich. Ist natürlich große Hilfe. Wo kann man diesbezüglich Informationen bekommen, oder nachfragen?

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