Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff HGB – Rücktritt möglich – Vorsicht bei „Trotz-Emails“

Das BAG hatte letztens einen interessanten Fall zum sog. nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu entscheiden – eine trotzige Email führte dazu, dass der Kläger nicht seine volle Karenzentschädigung erhalten sollte.

Der Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als „Beauftragter technische Leitung“ beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte eine Karenzentschädigung i.H.v. 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Vergütung gezahlt werden.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Kläger seinen ehemaligen Arbeitgeber unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 legte der Kläger mit folgender E-Mail nach:

„Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Die E-Mail wurde sowohl vom LAG als auch vom BAG als wirksame Rücktrittserklärung gewertet; die Argumentation, die Erklärung in der Email vom 08.03.2016 sei nur eine Trotzreaktion gewesen, wurde nicht aufgenommen.

Rechtliche Würdigung: Rücktritt beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist möglich.

Das BAG hat klargestellt, dass es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertag handele, bei dem die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) anwendbar seien. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirke dabei ex nunc, d.h. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Da die Beklagte die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt hat, hatte der Kläger ein Rücktrittsrecht, das er auch durch seine Email vom 08.03.2016 ausgeübt hat.

Das BAG hat die Entscheidung des LAG, die Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 01.02.2016 bis 08.03.2016 zuzusprechen, somit bestätigt.

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