Negativzinsen bleiben weiterhin nicht abzugsfähig

Negativzinsen bleiben weiterhin nicht abzugsfähig

Der BT-Finanzausschuss hat eine Gesetzesinitiative der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/15771) zurückgewiesen, künftig Negativzinsen im Steuerrecht stärker zu berücksichtigen; das ist angesichts des anhaltenden Zinstals und infolgedessen immer häufiger für Bankguthaben zu zahlenden „Strafzinsen“ zu bedauern.

Hintergrund

Nach neuen Daten der EZB-Bankenaufsicht, die derzeit im Euroraum 117 Banken überwacht, verdienen deutsche Banken im internationalen Vergleich immer weniger: die zusammengefasste Eigenkapitalrendite (ROI) der Bankinstitute in Deutschland lag im letzten Jahr nur bei 0,42 Prozent (Frankreich: 6,32 Prozent; Italien: 7,59 Prozent), das ist der niedrigste Wert in der Eurozone. Schuld an dieser Misere ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau, bei dem Banken mit ihrem Geschäftsmodell immer weniger verdienen.

Vor diesem Hintergrund erheben immer mehr Geldhäuser „Strafzinsen“ auf Sparguthaben ihrer gewerblichen und privaten Kunden, zahlen also selbst keinen positiven Zins, sondern erheben im Gegenteil Zinsen auf Guthaben, bei Privatkunden noch beschränkt auf Einlagen ab einer gewissen Größenordnung. Das Vergleichsportal Verivox hat erst jüngst ermittelt, dass die Zahl der Bankinstitute mit Negativzinsen von zuletzt 25 auf immerhin schon 30 gestiegen ist, Tendenz weiter steigend. Tatsächlich dürfte die Zahl noch viel höher liegen, weil Einzelvertragsabreden der Banken mit vermögenden Privatkunden nicht nur juristisch und praktisch einfacher sind, sondern auch ein geringeres mediales Interesse verursachen.

Gesetzesinitiative der FDP

Da Bankkunden positive Zinserträge jenseits des Sparer-Freibetrags als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) versteuern müssen, stellt sich die Frage, ob nicht auch umgekehrt negative Einlagezinsen steuermindernd als Verlust abzugsfähig bzw. verrechenbar sind. Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag wollte deshalb eine Gesetzesintiative auf den Weg bringen (BT-Drs. 19/15771) und die Bunderegierung aufzufordern:

  • Einen Gesetzentwurf vorzulegen, der klarstellt, dass von Banken erhobene nega- tive Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital für die belasteten Steuer- pflichtigen negative Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind und damit im Rahmen der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnet werden können.
  • In dem vorzulegenden Gesetzentwurf die Möglichkeit zu eröffnen, die nicht mit positiven Kapitaleinkünften verrechenbaren negativen Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital als Verlustvortrag festzustellen.

Diese Initiative fand jedoch bereits im Finanzausschuss des Bundestages nicht erforderliche Mehrheit – leider! Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Ablehnungsbegründung: Anleger hätten doch die Möglichkeit, zu Banken zu wechseln, die keine Negativzinsen erheben würden. Genauso wenig einleuchtend ist Argumentation, dass Kleinsparer von einer Abzugsfähigkeit der Negativzinsen wegen des Sparerfreibetrages (801 Euro für Alleinstehende, 1.602 Euro für Verheiratete – § 20 Abs. 9 EStG) nichts hätten. Es bleibt also dabei, dass Negativzinsen nicht mit positiven Einkünften bei der Steuer verrechnen können, egal ob dies alle Sparer ungerecht belastet.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Da nach dem gescheiterten Gesetzesvorhaben der FDP alles beim Alten bleibt, gilt weiter das, was die Finanzverwaltung für richtig hält (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl. I S.85). Dort heißt es in Rz. 129a:

„Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind.“

Angesichts der zunehmenden Zahl von Banken, die negative Einlagezinsen verrechnen, ist absehbar, dass sich diese Tendenz zu einem Flächenbrand entwickelt, die mutmaßlich alle Sparer ohne Rücksicht auf die Einlagenhöhe erfasst. Diese Entwicklung sollte für den Gesetzgeber Anlass sein, die Systematik der steuerlichen Abzugsfähigkeit grundsätzlich zu überdenken.

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