Neue Corona-Finanzspritzen des Bundes gegen den erneuten Lockdown

Am 28.10.2020 haben BMWi und BMF als Reaktion auf den ab 2.11.2020 bundesweit geltenden erneuten Lockdown zusätzliche Finanzspritzen des Bundes für die Wirtschaft angekündigt.

Ein Überblick mit erster Bewertung.

Hintergrund

Am 28.10.2020 haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder einstimmig einen bundesweiten Lockdown zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie beschlossen. Die ab 2.11.2020 geltenden Beschränkungen sollen vorerst bis Ende November 2020 gelten und von Bund und Ländern am 11.11.2020 auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Der Kern des Lockdowns ist eine weitgehende Beschränkung des öffentlichen Lebens in Deutschland mit umfangreichen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Bereich, vor allem eine umfangreiche Beschränkung wirtschaftlicher Tätigkeit vor allem im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie im Veranstaltungsgewerbe. Die betroffenen Wirtschaftszweige erwägen bereits gerichtliche Schritte gegen die aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen Einschränkungen: Sie befürchten gravierende Umsatzeinbußen bis hin zur konkret drohenden Insolvenzgefahr. Jetzt will der Bund erneut mit zusätzlichen finanziellen Mitteln für die besonders betroffenen Wirtschaftszweige helfen.

Nothilfeprogramm für Soloselbständige; Freiberufler und Unternehmen

Bereits im Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 wurden unter Ziff.11 und 12 „außerordentliche Wirtschaftshilfen“ und „Hilfsmaßnahmen für Unternehmen“ angekündigt, die von den Schließungs- und Einschränkungsmaßnahmen besonders betroffen sind. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe soll ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und kann aus den bestehenden Mitteln, die für Corona‑Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden. Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.

  • Antragsberechtigung:
    Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, sollen zeitnah geklärt werden. Das könnte etwa eine Wäscherei sein, die zwar theoretisch arbeiten darf, aber für ein Hotel tätig ist, das vorübergehend geschlossen werden muss. Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
  • Pauschale Kostenkostenerstattung:
    Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz ermittelt. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
  • Höhe der Unterstützung:
    Der Erstattungsbetrag soll 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betragen. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten pauschaliert. Da die beihilferechtlichen Höchstgrenzen mit einem Maximalbetrag von 3 Mio. Euro gelten, werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
  • Verrechnung:
    Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe soll mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für denselben Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet werden.
  • Antrags- und Bewilligungsverfahren:
    Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT‑Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (ueberbrueckungshilfe‑unternehmen.de). Spätestens Mitte November sollen Anträge möglich sein. Die Abwicklung und Auszahlung der Mittel soll über die Förderbanken der Länder erfolgen. Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.
  • Weitere Unterstützungsmaßnahmen:
    Neben der Nothilfe soll auch der KfW-Schnellkredit ausgebaut und für KMU bis 10 Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Zudem soll bereits seit Mitte Oktober 2020 angelaufene Überbrückungshilfe II ausgebaut und bis ins kommende Jahr verlängert werden.

Erste Bewertung

Die geplanten Finanzhilfen des Bundes sind unverzichtbar, wenn der angeordnete Lockdown für die besonders betroffenen Wirtschaftszweige wie Veranstaltungs-, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Soloselbständige nicht zum knockout werden soll. Deswegen ist auf jeden Fall richtig, die Überbrückungshilfe II zu einer Überbrückungshilfe III auszubauen, die Kriterien zu erleichtern und die Hilfen bis 2021 zu verlängern.

Vorbehaltlich noch ausstehender Regelungsdetails für die „Unternehmens-Nothilfe“ ist aber fraglich, ob eine pauschale, am Umsatz orientierte Entschädigung für finanzielle Ausfälle das richtige Mittel der Wahl ist. Denn ein solches Instrument ist missbrauchsanfällig, kann zu einer Überkompensation führen und ist insbesondere in der Gastronomie nicht gerade ein Anreiz, das „To-go-Geschäft“ aufrechtzuerhalten.

Und: Bei aller gutgemeinten Absicht scheint auch fraglich, ob die „schnell“ angekündigten Mittel auch ebenso „schnell“ fließen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Soforthilfe und der Überbrückungshilfe haben leider gezeigt, dass viel Bemühen in Bürokratie erstickt.

Quellen

 

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