Neue Regelung des Investitionsabzugsbetrags – ein kurzer Überblick

Mittels des sogenannten Investitionsabzugsbetrags sollen die Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen steuerlich gefördert werden. Dies soll laut Gesetzesbegründung und insbesondere auch in Corona-Zeiten verbessert werden. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Änderungen:

Zunächst einmal werden schon mit Wirkung ab 2020 die Investitionsabzugsbetrag von bisher 40 % der geplanten Investitionen auf 50 % erhöht. Weiterhin verspricht der Gesetzgeber mit Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen Erleichterungen. So soll für Bilanzierende, Einnahmenüberschussrechner und auch Land- und Forstwirte eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 € gelten. Für die Praxis ist damit jedoch auch ein Gestaltungsspielraum entzogen worden, da beispielsweise auch durch Verbindlichkeiten im Sonderbetriebsvermögen die bisherige Betriebsvermögensgrenze unterschritten werden konnte.

Gestaltungen, die dazu führen den Investitionsabzugsbetrag doch noch zu erhalten sind daher erschwert. Bislang waren nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investitionen und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb genutzt werden. Vermietete Wirtschaftsgüter fielen raus. Künftig fallen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrags.

Zukünftig soll zudem die nachträgliche Beantragung von Investitionsabzugsbetrag verhindert werden, was insbesondere dazu führt, dass beispielsweise mehr Ergebnisse aus einer Betriebsprüfung nicht mehr durch Geltendmachung von Investitionsabzugsbetrag kompensiert werden können.

Zudem hatte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.11.2017 (Az: VI R 44/2 16) entschieden, dass eine begünstigte Investition auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später von einem ihrer Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.

Auch dies war der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge, weshalb nun in Abweichung von der BFH-Rechtsprechung geregelt wird, dass die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbetrag nur in dem Vermögensbereich (Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen) zulässig ist, in dem auch der Abzug erfolgt ist.

Weitere Informationen:
BFH, Beschluss v. 15.11.2017 – VI R 44/16


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