Neue verschärfte Regeln für elektronische Marktplatzbetreiber im Umsatzsteuerrecht (Teil 1)

Bereits seit dem 01.01.2019 können Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung anderer Unternehmer, die auf dem bereitgestellten Markplatz rechtlich begründet worden ist, nach § 25e Abs. 1 UStG in Haftung genommen werden. Diese Regelungen sollen nunmehr mit dem Jahressteuergesetz 2020 einer deutlichen Verschärfung unterzogen werden.

Was bedeutet das für die Betreiber?

Hintergrund

Auch ausländische Unternehmer nutzen zunehmend seit einigen Jahren inländische elektronische Marktplätze, um Umsätze zu generieren. Um das Steuerausfallrisiko der Umsatzsteuer in solchen Fällen zu verringern, sind zum 01.01.2019 neue Aufzeichnungsvorschriften (§ 22f UstG) und Haftungsregelungen (§ 25e UStG) für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Hierdurch können diejenigen Unternehmer, die mittels einer elektronischen Schnittstelle Lieferungen anderer Unternehmer unterstützen, in Haftung genommen werden, wenn ein Onlinehändler steuerpflichtige Lieferungen ausführt, ohne im Inland die dafür vorgesehene Umsatzsteuer ordnungsgemäß abzuführen. Die Haftung entfällt nur dann, wenn der Schnittstellenbetreiber den Aufzeichnungspflichten nachkommt und die Bescheinigung der Finanzverwaltung über die steuerliche Registrierung des Onlinehändlers (§ 22f Abs. 1 S. 2 UStG) vorliegen hat.

Neue Regelungen mit fingierter Leistungskommission

Diese Regelungen sollen durch das Jahressteuergesetz 2020 einer deutlichen Verschärfung unterzogen werden. In einem neuen § 3 Abs. 3a UStG-E wird für bestimmte Fälle eine sog. Leistungskommission fingiert, wodurch der Schnittstellenbetreiber so behandelt wird, als hätte er den Gegenstand für sein eigenes Unternehmen erworben und geliefert. Der Schnittstellenbetreiber wird in die Lieferkette fiktiv umsatzsteuerlich einbezogen, so dass ein (fingiertes) Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und Endkunde entsteht. Der elektronische Schnittstellenbetreiber wird so zum Steuerschuldner. In diesen Fällen finden die Regelungen in §§ 22f Abs. 1, 25e UStG keine Anwendung.

Der Begriff der „elektronischen Schnittstelle“ ist dabei laut Gesetzesbegründung weit auszulegen. In den Anwendungsbereich fallen nicht nur elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale, sondern auch alle anderen vergleichbaren elektronischen Mittel. Die neue Leistungskommission ist grundsätzlich auf zwei Fälle beschränkt:

  • Der Schnittstellenbetreiber unterstützt Lieferungen eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG-E).
  • Der Schnittstellenbetreiber unterstützt den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG-E) an einen Erwerber in einem EU-Mitgliedstaat.

Bewegte und unbewegte Lieferung im Reihengeschäft

Im Rahmen des Reihengeschäfts werden hintereinander verschiedene Lieferungen ausgeführt. Die Beförderung oder Versendung ist allerdings nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Umsatzsteuerrechtlich ist dabei normalerweise entscheidend, wer die Beförderung oder Versendung tatsächlich durchführt. Anders soll dies im Falle der neuen Fiktion aussehen. Die in der Reihe bestehenden Lieferbeziehungen sollen strikt folgendermaßen behandelt werden: Nach § 3 Abs. 6b UStG-E soll die Lieferung vom elektronischen Schnittstellenbetreiber an den (privaten) Endkunden stets die bewegte Lieferung innerhalb des fiktiven Reihengeschäfts darstellen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Onlinehändler oder Schnittstellenbetreiber den Gegenstand befördert oder versendet. Für die bewegte Lieferung von der elektronischen Schnittstelle an den Endkunden kommt die Neuregelung zum Ort der Leistung beim sog. Fernverkauf nach § 3c UStG-E zur Anwendung. Sie soll – ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz geplant – die bisweilen geltenden Regelungen zum Versandhandel ersetzen, Infolge wird es zukünftig nur noch eine EU-einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro pro Jahr geben, so dass landesspezifische Lieferschwellen wegfallen werden.

Der Schnittstellenbetreiber kann also die Lieferung in seinem One-Stop-Shop erklären, wenn er seine Lieferschwelle von 10.000 Euro überschreitet oder aber auf deren Anwendung verzichtet. Die Lieferung des im Drittland ansässigen Unternehmers an den Schnittstellenbetreiber stellt die ruhende Lieferung dar, welche steuerfrei ist, soweit der Leistungsort innerhalb der EU liegt.

Die neuen Regelungen treten neben die weiterhin existierende Haftung des Schnittstellenbetreibers nach § 25e UStG, welche mit dem Jahressteuergesetz 2020 allerdings modifiziert wird. So kann der Betreiber der elektronischen Schnittstelle im Rahmen von § 25e UStG-E einer Haftung gemäß § 25e Abs. 2 UStG-E entgehen, wenn er „über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach §27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt.“ Ein Vorhalten von einer Bescheinigung des Finanzamts über die umsatzsteuerliche Erfassung entfällt somit. Allerdings werden die Aufzeichnungspflichten des Betreibers erweitert (§ 22f UStG-E). So haben Schnittstellenbetreiber nach § 22f Abs. 3 UStG-E etwa im Falle einer Leistungskommission auch diejenigen Aufzeichnungspflichten zu beachten, die aus Art. 54c DVO hervorgehen. Es gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.

Für die elektronischen Schnittstellenbetreiber ergeben sich daraus weitreichende Konsequenzen. Welche das genau sind, wird im Teil 2 dieses Beitrages in wenigen Tagen dargestellt werden.

 

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