Neue Vordrucke zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021: (Zu) wenig Vorlaufzeit für Anwender

Mit Schreiben vom 22.12.2020 hatte das BMF die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 veröffentlicht. Die neuen Vordrucke halten zwei wesentliche und für die Unternehmerschaft bedeutsame „Überraschungen“ bereit:

Zum einen sieht der neue Vordruck vor, dass Unternehmer in der Zeile 73 für die Ausgangsseite die Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gesondert eintragen müssen, soweit das zunächst vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, in Zeile 74 für die Eingangsseite die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gesondert einzutragen, soweit das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist (vgl. die kritischen Ausführungen hier im Blog bereits von Wengerofsky sowie Herold).

Zum anderen beinhaltet der Vordruck ein separates Feld für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, für die mit dem Jahressteuergesetz 2020 der neue § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingeführt worden ist und die damit dem Übergang der Steuerschuldnerschaft  unterliegen (vgl. dazu BMF-Schreiben v. 23.12.2020 III C 3 – S 7279/19/10006 :002). Entsprechende Eingangsleistungen sind ab 2021 in Zeile 42 zu erklären. Gleichzeitig sind derartige Ausgangsleistungen, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG fallen, gemeinsam mit den übrigen Ausgangsleistungen, die vom Reverse-Charge-Verfahren erfasst werden, in der Zeile 49 darzulegen.

Keine Umsetzung der Anregungen der Wirtschaftsverbände durch das BMF

Bereits frühzeitig hatten die führenden Wirtschaftsverbände sich an das BMF gewandt und dafür plädiert, auf Angaben zur Änderung der Bemessungsgrundlage in den neuen Vordrucken zu verzichten. Neben der [zu] späten Veröffentlichung der Vordrucke seitens des BMF wurde darauf hingewiesen, dass wesentliche Probleme in der praktischen Umsetzung für die Unternehmerschaft zu erwarten seien, da vor allem in den IT-Systemen die Vornahme von Anpassungen und Erneuerungen erforderlich würden. Auch wurde auf die zu diesem Zeitpunkt fehlende Klarheit in dem Vordruck hingewiesen, welcher „Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG“ fordert und damit offen ließe, ob in die neuen Felder alle nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG oder nur Änderungen aufgrund der Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG einzutragen sind.

Zu wenig Vorlaufzeit!

Dass die neuen Vordrucke derartig spät veröffentlicht worden sind, ist bedauerlich. Gerade in der aktuellen Krisensituation gilt es, den Unternehmern an denjenigen Stellen, die (seitens des BMF) beeinflusst werden können, Planungssicherheit zu gewähren. Dass sie sich nun mit einer derartig kurzen Vorlaufzeit auf die neuen Vordrucke einstellen müssen und deren Anforderungen in die IT-Systeme eingespeist werden müssen, ist kritisch zu sehen. Denn nicht nur die Unternehmen selbst müssen in ihrer täglichen Praxis die entsprechenden Angaben machen; es gilt zunächst, dass die Anbieter der IT in ihren Buchungsprogrammen die Anpassungen vornehmen müssen.

Es bleibt zu hoffen, dass derartige zeitlichen Engpässe, die mit der sehr späten Veröffentlichung der Vordrucke einhergehen, die Ausnahme darstellen werden.


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