Neuerungen beim Lieferkettengesetz ab 2024

Ab 1.1.2024 erfasst das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) auch Unternehmen, die regelmäßig mindestens 1000 Mitarbeiter/innen beschäftigen. Da betroffene Unternehmen auch ihre (kleineren) Zulieferer und Vorlieferanten vertraglich auf die Einhaltung der LKSG-Spielregeln verpflichten, steigt die Zahl der faktisch vom LKSG betroffenen Unternehmen deutlich an und führt zu mehr Bürokratie in den Betrieben.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für deutsche Unternehmen bei der Beachtung von Menschenrechten, Arbeitsschutz und Umweltschutzstandards auf. Seit 1.1.2023 verpflichtete das LKSG Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Hiervon sind aktuell rund 900 deutsche Unternehmen betroffen.

Anwendungsbereich ab Januar 2024 erweitert

Seit 1.1.2024 ist der persönliche Anwendungsbereich des LKSG deutlich erweitert: Das Gesetz gilt jetzt für Unternehmen, die 1000 Mitarbeiter und mehr beschäftigen. Hierbei gilt das Pro-Kopf-Prinzip. Die Definition in § 611a BGB unterscheidet nicht zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Noch mehr Unternehmen werden erfasst, wenn die EU-Lieferketten-Richtlinie final beschlossen und dann von den Mitgliedstaaten der EU umgesetzt wird: Betroffen werden dann – unabhängig von ihrem Sitz – Unternehmen ab 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Millionen Euro sein, sowie Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 40 Millionen Euro, wenn sie in Branchen mit „hohem Schadenspotenzial“ (etwa in der Textilindustrie; Landwirtschaft und Fischerei oder Gewinnung von Bodenschätzen) tätig sind. Die Zahl der Unternehmen, die den strengen Regeln in Lieferketten unterliegen, wird damit rapide ansteigen.

Überschaubare Zahl verfolgter Verstöße in 2023

§14 Abs. 1 Nr. 1 LKSG sieht unter anderem vor, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Einhaltung der Pflichten im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht kontrolliert. Das BAFA führt nach Mitteilung der Bundesregierung (BT-Drs. 20/9703) derzeit 13 Verfahren nach den §§ 14 ff. LKSG, die auf Anträgen und Hinweisen beruhen. Fünf Verfahren sind nach Angaben der Bundesregierung der Automobilindustrie, je zwei den Sektoren Nahrungs-/Genussmittel und Textil sowie je eines den Sektoren Chemie sowie Bau- bzw. Heimwerkermärkte zuzurechnen. Aufgrund fehlender Datenübertragung können zu zwei Verfahren keine näheren Angaben zu Ländern beziehungsweise Sektoren gemacht werden. Betroffenen Zielländer bei Verstößen sind China, Ecuador und Bangladesch.

Der Beschwerdekanal des BAFA ermöglicht seit dem 1.1.2023 die Einreichung sowohl anonymer als auch persönlicher Beschwerden. Wenn das BAFA einem Antrag stattgibt und gegenüber Unternehmen tätig wird, wird die Identität der antragstellenden Personen nicht offengelegt. Das könnte jetzt ab 2024 zur Folge haben, dass bei einer deutlich größeren Zahl von Unternehmen, die dem LKSG unterliegen, auch die Zahl (anonymer) Beschwerden ansteigt.

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