Neues zu Transferkurzarbeitergeldern

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die betroffenen Mitarbeiter meist sehr schmerzlich. Oftmals kommen die entlassenen Arbeitnehmer in einer Auffanggesellschaft – einer sog. „Transfergesellschaft“ – zum Zwecke der Fortbildung unter und erhalten – ggf. neben der Abfindung – Transferkurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur sowie Aufstockungsbeträge von der Transfergesellschaft. Die Frage ist, ob diese Aufstockungsbeträge wie laufender Arbeitslohn zu versteuern sind oder ob sie Teil der Abfindung und damit steuerermäßigt sind.

Aktuell hat das FG Münster entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, erhält, dem ermäßigten Steuertarif nach der Fünftelregelung unterliegen (FG Münster vom 15.11.2017, 7 K 2635/16 E).

Der Fall

Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werkes schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer-GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer-GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer-GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf.

Nach Auffassung des FG stellt der von der Transfer-GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer-GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können.

Hinweis

Ob Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld als außerordentliche Einkünfte zu behandeln sind, wenn der ehemalige Arbeitnehmer beschäftigungslos bei einer Transfer-Gesellschaft angestellt wird, wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Diese Frage betrifft in der Praxis sehr viele Fälle. Daher wird nun der BFH eine abschließende Antwort geben.

Weitere Informationen

FG Münster  v. 15.11.2017 – 7 K 2635/16 E

 

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