Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Gastronomiebetrieben

Die Frage, wann bzw. ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist oftmals nicht leicht zu beantworten. Eine aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vom (13.10.2017, 1 K 3395/15 U, Rev. BFH XI R 37/17) vereinfacht die Entscheidungsfindung nicht gerade. Danach gilt: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Inventars eines Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern ein neues Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs begründet. Es steht einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, wenn der Übernehmer einzelne Gegenstände von Dritten hinzuerworben hat und es sich hierbei nur um unwesentliche Wirtschaftsgüter handelt, die zur Fortführung des Betriebes nicht zwingend erforderlich sind – so das FG Düsseldorf.

Der Sachverhalt: Der Kläger übernahm im Frühjahr 2015 einen Gastronomiebetrieb vom vorherigen Betreiber C und erwarb das Inventar. Er schloss am 30.1.2015 einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Keller des Gebäudes ab, in denen sich der Gastronomiebetrieb befand. In dem Vertrag fand sich u.a. folgender Passus: „Vermietet werden lediglich die Räume, nicht hingegen die Gaststätteneinrichtung. Diese hat der Mieter nach seinen Angaben von dem Vormieter C zu Eigentum erworben.“ Der Kläger erwarb neben dem Inventar des C noch einen Fernseher, einen Lavagrill, einen Thermomix sowie zahlreiche weitere Gegenstände für sein Restaurant. C betrieb neben dem Gastronomiebetrieb eine Pizzeria in M-Stadt. Der Kläger war der Auffassung, er könne die Vorsteuer aus der Übernahme des Inventars von C abziehen. Das Finanzamt hingegen ließ die Vorsteuer aus dem Kaufvertrag nicht zum Abzug zu, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Die Klage blieb erfolglos, allerdings ist die Revision zugelassen worden.

Zur Begründung führt das FG aus: Es steht einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, wenn der Übernehmer einzelne Gegenstände von Dritten hinzuerworben hat und es sich hierbei nur um unwesentliche Wirtschaftsgüter handelt, die zur Fortführung des Betriebes nicht zwingend erforderlich sind. Auch wenn der Übergebende einzelne Gegenstände zurückbehält, sei dies unschädlich, solange die übertragenen Gegenstände aus Sicht des Erwerbers ein hinreichendes Ganzes bilden, die die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen. Tritt der Erwerber zivilrechtlich nicht unmittelbar in den Mietvertrag des Veräußerers über das Ladenlokal ein, ist dies nicht entscheidend.

Hinweis: Der BFH hatte erst vor einiger Zeit entschieden, dass jedenfalls dann kein hinreichendes Ganzes übertragen wird, wenn der bisherige Pächter (Veräußerer) einer Gaststätte lediglich die ihm gehörenden Teile des Inventars (im Streitfall Kücheneinrichtung nebst Geschirr und sonstigen Küchenartikeln) an den Erwerber veräußert und dieser zur Fortführung der Gaststätte noch einen Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer über die Räumlichkeiten sowie das im Eigentum des Verpächters stehende Inventar abschließt und diese ebenfalls zum Betrieb der Gaststätte erforderlich sind (BFH-Urteil vom 4.2.2015, BStBl II 2015, 616). Insofern scheinen sich die beiden Urteile zu wiedersprechen.

Der Kläger hat im Fall des FG Düsseldorf aber nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar vom Veräußerer erworben und konnte mit diesen Gegenständen das Unternehmen fortführen. Es waren die komplette Einrichtung des Restaurants sowie sämtliche zum Betrieb erforderlichen Geräte und Einbauten umfasst.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass der BFH das letzte Wort hat. In der Praxis bleiben die Fälle – vorerst ­– kaum lösbar. Letztlich besteht in entsprechenden Fällen nur die Möglichkeit, zuvor eine verbindliche Auskunft einzuholen bzw. im Kaufvertrag eine entsprechende Klausel für den Fall aufzunehmen, dass das Finanzamt die Ansicht der Vertragsparteien über die umsatzsteuerliche Würdigung nicht teilt.

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