Normale Klamotten sind keine Berufskleidung

Unter dem Aktenzeichen VIII R 33/18 prüft aktuell der BFH, ob es sich bei einem schwarzen Anzug, einer schwarzen Damenbluse und einem schwarzen Damenpullover sowie entsprechenden Schuhen um typische Berufskleidung hauptberuflich tätiger Trauerredner und Trauerbegleiter handelt, sodass deren Anschaffungs- und Reinigungskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind.

Realistisch muss man jedoch sagen, dass die Chancen auf Anerkennung extrem gering stehen. So auch die Entscheidung der ersten Instanz. Entsprechende Kleidung stellt nämlich als festliche Kleidung, wie sie in breiten Kreisen der Bevölkerung auch heute noch zu festlichen Anlässen getragen wird, sowohl bei Trauerrednern als auch bei anderen Berufsgruppen keine typische Berufskleidung, sondern gewöhnliche bürgerliche Kleidung, dar.

Auf den Umfang und die Ermittlung bzw. den Nachweis einer konkreten Privatnutzung der Kleidung kommt es insoweit nicht an. Auch aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Möglichkeit der Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise (Az: GrS 1/06) ergibt sich keine andere Beurteilung. Die tatsächliche Privatnutzung ist daher irrelevant.

Ob insoweit Kleidung als typische Berufskleidung einzuordnen ist, ist nach ihre Art zu bestimmen. Liegen jedoch bürgerliche Klamotten vor, sind die Ausgaben für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung dieser Kleidung insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Weitere Informationen:

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Langenkämper, Werbungskosten Arbeitnehmer, infoCenter OAAAB-17605
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