Novemberhilfe: Konkretisierung und Verbesserung der Programmbedingungen – Aber reicht das?

Am 13.11.2020 hat die Bundesregierung die sog. Novemberhilfe weiter konkretisiert. Wem hilft das und wem hilft das nicht?

Hintergrund

Der Teil-Lockdown-Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 und die damit von 2.11.2020 bis Ende November 2020 angeordneten Schließungsmaßnahmen stellen weitere Bereiche der Wirtschaft vor immer größere Liquiditätsprobleme. Deshalb hat der Bund für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen die Gewährung einer „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. „Novemberhilfe“ beschlossen, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen (BL-Beschluss vom 28.10.2020, Ziff.11).

Die Hilfen sollen „zügig“ bei den Betroffenen ankommen. Erste Einzelheiten dazu hat das BMF am 5.11.2020 auf seiner Website veröffentlicht:– ich habe berichtet. Nachdem sich die Umsetzung des Programms verzögert, soll es noch im November Abschlagzahlungen von bis zu 5.000 Euro (Soloselbständige) bzw. bis zu 10.000 Euro (Unternehmen) geben, die „voraussichtlich“ ab 25.11.2020 über die Überbrückungshilfe-Plattform des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) beantragt werden können.

BMF konkretisiert und verbessert Novemberhilfe

Am 13.11.2020 hat das BMF nun die Inhalte der Novemberhilfe weiter konkretisiert und erweitert. Das bedeutet:

  • Direkt betroffene Unternehmen:
    Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten (z.B. Jugendherbergen, Pensionen, Konzerthallen) als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind.
  • Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen:
    Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen und von den Schließungsanordnungen seit 28.10.2020 betroffen sind. Dabei sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist (etwa Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker, Bühnenbauer und Beleuchter.

Bewertung in der Praxis

In Schulzeugnissen liest man oft „er war stets bemüht…“. Dies gilt auch für den Bundesgesetzgeber, wenn es darum geht, Selbständigen und Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter die Arme zu greifen. Ich hatte bereits kritisch angemerkt, dass es jetzt darauf ankommt, die staatlichen Zuschüsse auch schnell „an den Mann zu bringen“, also auch die Empfängerkonten. Es bleibt aber auch nach der Konkretisierung des BMF vom 13.11.2020 dabei, dass sich der Bund bei gut gemeinter Unterstützung immer noch selbst im Wege steht: Bei der jedenfalls bei Soloselbständigen bei der Antragstellung erforderlichen Identifizierung ist ungeklärt wie diese erfolgen soll; am einfachsten wäre das über die bei den Finanzämtern vorhandene Steuer-ID.

Bislang nicht bereinigt sind auch Ungereimtheiten bei der Förderung: Während Gastronomen (Restaurantbetreiber) 75 Prozent des mit 19% Umsatzsteuer belasteten Umsatzes aus November 2019 pauschal erstattet erhalten und zusätzlich im November 2020 unbegrenzt und ohne Anrechnung To-go-Umsätze erzielen können, gilt dies für die Bäckerei mit Café nicht.

Und noch eine ganz andere Branche droht vollständig unter die Räder zu kommen: Der Einzelhandel, der immerhin über 16% des deutschen BIP erwirtschaftet (Gastronomie weniger als 2%). Wenn Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Dienstleister im Veranstaltungsbereich im November 2020 komplett schließen müssen, hat das gravierende Auswirkungen auf die Kundenfrequenz in deutschen Innenstädten. Die Befugnis des Handels, von staatlichen Schließungsanordnungen nicht betroffen zu sein und öffnen zu dürfen, ist – wirtschaftlich betrachtet – eher eine Strafe.

So betrachtet ist auch der Handel ein „mittelbar (indirekt)“ vom Lockdown im November 2020 betroffener Wirtschaftszweig, so dass sich bei weiter anhaltendem Lockdown die Frage stellt, ob nicht auch der Einzelhandel in den Kreis der von der Novemberhilfe Begünstigten einbezogen werden muss.

Weitere Informationen:
BMF v. 13.11.2020: Mehr Hilfe für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungsbranche

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 40 = 41