Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Aussetzung bis 07.03.2022

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12. 2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften sollen insbesondere durch eine Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse dem Gläubigerschutz nachkommen. So haben die vertretungsberechtigten Organe in deutscher Sprache gem. § 325 HGB den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 S. 3 und § 289 Abs. 1 S. 5 und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies hat spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag vom Geschäftsjahr stattzufinden. Das bedeutet z.B. bei einer großen GmbH mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr, dass die Unterlagen zum 31.12.2020 bis zum 31.12.2021 offengelegt werden müssen.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Durch die im Jahr 2006 eingefügte Regelung des § 335 HGB hat das Bundesamt für Justiz die Möglichkeit erhalten, Verstöße gegen Offenlegungspflichten durch Kapitalgesellschaften mittels Auferlegung eines Ordnungsgelds zu sanktionieren. Hiervon wird auch regelmäßig Gebrauch gemacht.

Auf seiner Homepage hat das Bundesamt indes bekanntgemacht, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 aber kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Fristverlängerung ist begrüßenswert

Die Aussetzung von Festsetzungen der Ordnungsgelder bis zum 07.03.2022 stellt sicher, dass die Belange der Beteiligten angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie angemessen berücksichtigt werden. Sie folgt jener Aufschiebung, welche das BMJ bereits am 16.12.2020 veröffentlicht hatte: Damals wurde verkündet, das gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet werde.

Die nunmehr veröffentlichte Mitteilung für Jahresabschlüsse, die am 31.12.2021 hätten veröffentlicht werden müssen, zeugt somit von einem erneut milden Umgang mit einer verspäteten Veröffentlichung. Insbesondere der Steuerberater-Verband forderte den Aufschub bereits im letzten Jahr nachdrücklich und wies auf die hohe Belastung bei den Steuerberatern hin, die an den Jahresabschlüssen oftmals mitwirken. Somit darf die Aussetzung, welche quasi wie eine Verlängerungsfrist für die Jahresabschlussveröffentlichung 2020 wirkt, daher vollständig begrüßt werden.

Ein Kommentar zu “Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Aussetzung bis 07.03.2022

  1. Ich war erleichtert, als ich den Artikel über das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gelesen habe. Er informierte mich, dass die Frist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2020 bis zum 07. März 2022 verlängert wurde. Ich fand es fair, dass das Bundesamt für Justiz diese Entscheidung getroffen hat, um die Unternehmen in der Corona-Krise zu entlasten. Ich selbst war Geschäftsführer einer kleinen GmbH und hatte nicht alle Unterlagen rechtzeitig fertiggestellt. Das Thema Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB betraf mich persönlich, weil ich eine hohe Geldbuße vermeiden wollte, wenn ich die Frist versäumte. Ich suchte mir damals einen Steuerberater, der mir bei der Offenlegung half. Ich dankte dem NWB-Experten-Blog für diesen aktuellen und wichtigen Artikel.

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