Als Hundeliebhaber bedauere ich folgendes Urteil zutiefst: Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann (Urteil vom 12.3.2018, 5 K 2345/15). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus...
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Buchhalter sind – weiterhin – nicht zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen berechtigt. Aber: Nun wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Gegen das Urteil des BFH vom 7.6.2017 (II R 22/15, BStBl 2017 II S. 973) ist die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter 1 BvR 2288/17 anhängig. Man darf gespannt sein, wie die Verfassungshüter entscheiden werden. Ich könnte es auch anders sagen: Ich bin mir relativ sicher, dass die Verfassungshüter in das Hoheitsrecht der Steuerberater nicht eingreifen werden. Für mich wird viel interessanter sein, ob sie sich die Mühe machen und den „Gesamtmarkt“ der Steuerberatung im Zeitalter der Digitalisierung anschauen. Ein Beitrag von: Christian Herold...
Es läuft nicht immer so wie bei BMW Sperrminorität. Was war das noch mal? Ja richtig, 25% plus eine Aktien. Mindestens. Dann können Entscheidungen blockiert werden. Nicht alle. Aber die wichtigen: Änderungen der Satzung. Kapitalerhöhung. Kapitalherabsetzung. Was zeigt uns dies? Eine Aktiengesellschaft sollte darauf achten, wenn ein Aktionär in die Nähe der Sperrminorität kommt. Oder auch zwei Aktionäre zusammen. Im schlimmsten Falle können diese eine notwendige Kapitalerhöhung für wichtige Investitionen in Innovationen verhindern. Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Diplom-Volkswirtin und Unternehmensberaterin Erstellung von (Gerichts-)Gutachten, Stellungnahmen und Analysen zu Bilanzierungssachverhalten Fachbuchautorin Anhörung als Sachverständige im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Wirecard Skandal...
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil sehr detailliert mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten EFH beschäftigt. Die getroffenen Erwägungen können auf eine Vielzahl von Einzelfällen entsprechend übertragen werden. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH) Dozent für Ertragsteuerrecht an der Hochschule Meißen (FH) Fachautor Fokus: Einkommensteuer und Gewerbesteuer Warum blogge ich hier? Der Experten-Blog eignet sich hervorragend dazu, Diskussionen anzuregen. Mit meinen Beiträgen möchte ich insbesondere auch die ausgetretenen Pfade im Steuerrecht verlassen und steuerrechtliche Randgebiete beleuchten.
Im Hinblick auf die hohen Grunderwerbsteuersätze der einzelnen Länder genießt die Grunderwerbsteuer sicherlich kein Schattendasein mehr. Die Steuervergünstigungen rücken umso mehr in das Interesse des Betrachters. Aktuell hat diesbezüglich das Finanzministerium des Saarlandes gute Nachrichten. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Das FG Düsseldorf hat in einem Einzelfall interessante Erwägungen zu den Mindestanforderungen einer identitätswahrenden Fortführung angestellt. Auch wenn die Entscheidung zur Rechtslage vor Einfügung des § 16 Abs. 3b EStG ergangen ist, lassen sich durchaus Folgerungen für die heutige Besteuerungspraxis herleiten. Eine identitätswahrende Fortführung sei nach Auffassung des entscheidenden Senates nur möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Einstellung der werbenden Tätigkeit zurückbehaltenen, nicht grundlegend umgestalteten und weiterhin gebrauchstauglichen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebes gestatten. Der Stpfl. verfügte im Streitjahr über keine Wirtschaftsgüter mehr, auf die er bei Wiederaufnahme des Betriebes hätte zurückgreifen können. Ihm fehlte somit jegliches Substrat, mit...
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