Pflicht zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen: Gesetzgeber legt RegE vor

Anfang Dezember hat der deutsche Gesetzgeber seinen Regierungsentwurf für den Ertragsteuerinformationsbericht vorgelegt. Das Gesetz sieht die Offenlegung von bestimmten Ertragsteuerinformationen für eine Auswahl an Unternehmen und Zweigniederlassungen vor. Was ist geplant und was folgt für die Unternehmen?

Hintergrund

Bereits am 30. September 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz seinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24. November 2021 im Hinblick auf die Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen. Mit dieser EU-Richtlinie wurde die EU-Bilanzrichtlinie geändert. Die neue Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen hat aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, zu erfolgen.

Laut BMJ soll dadurch „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind.“ Die Richtlinie ergänzt insoweit die u.a. für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht bereits verankerte Pflicht zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen.

Betroffene Unternehmen und Zweigniederlassungen

Laut deutschem Gesetzgeber ist geplant, dass bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen einen separaten Ertragsteuerinformationsbericht, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, zu erstellen haben. Dieser soll auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister offengelegt werden (§§ 342m, 342n HBG-E), sofern ihre Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen (§§ 342b Abs. 1, 342c Abs. 1, 342m Abs. 1 HGB-E). Inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit ähnlich hohen Umsatzerlösen sollen einen Ertragsteuerinformationsbericht bei ihren obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen beschaffen und offenlegen (§§ 342d Abs. 1, 342e Abs. 1, 342f Abs. 1, 342m Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HGB-E).

„Für eine öffentliche Debatte darüber, ob multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne auch dort Steuern zahlen, wo sie tätig sind, brauchen wir länderbezogene Ertragssteuerinformationen. Deshalb sollen solche Unternehmen und Konzerne künftig ihre Steuerzahlungen nicht mehr nur den Finanzbehörden mitteilen, sondern aufgeschlüsselt nach bestimmten Ländern der Öffentlichkeit zugänglich machen“, so der Bundesjustizminister.

Zusätzliches Informationsinstrument für wirklich zusätzliche Informationen?

Ob die postulierten Veröffentlichungspflichten des Europäischen Gesetzgebers tatsächlich zu mehr Transparenz und Steuergerechtigkeit führen, erscheint mE fraglich. Die vorhandenen Instrumente, aus welchen Dritte ihr Bedürfnis nach Informationen befriedigen können, hätten tendenziell nicht weiter durch einen solchen Ertragssteuerinformations-Bericht ergänzt werden müssen. Der Wunsch vieler Unternehmen danach, dass in Deutschland eine Offenlegung der gewünschten Informationen und Daten gegenüber den zuständigen Behörden ausreichend und angemessen gewesen wäre, ist nachvollziehbar. Sie befürchten bei einer Veröffentlichung der Ertragsteuerinformationen Nachteile gegenüber internationalen Wettbewerbern, die einer solchen Pflicht nicht unterliegen.

Auch ist fraglich, welchen Bürokratieaufwand ein solcher zu veröffentlichender Bericht mit sich bringt. Ob dem vom Bundesjustizminister gesteckten Ziel einer bürokratiearmen und so einfach wie möglichen Umsetzung wirklich nachgekommen werden kann, bleibt abzuwarten.

Lesen Sie hierzu auch:
NWB Online-Nachricht:  Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen (BMJ)


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

62 − 55 =