Privates Veräußerungsgeschäft bei Fremdwährungskonto

Insbesondere beim Verkauf einer Auslandsimmobilie kommt es vor, dass der Veräußerungserlös auf ein Fremdwährungskonto eingezahlt wird. Wer daher sein Ferienchalet in der Schweiz veräußert und den Verkaufserlös auf das schweizerische Franken-Konto einzahlt, läuft Gefahr ein privates Veräußerungsgeschäft zu realisieren. 

Zwar hat der BFH mit Urteil vom 27.6.2017 (Az: IX R 37/16) klargestellt, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Daher fallen auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und entsprechende Chalets nicht unter die Regelung des privaten Veräußerungsgeschäftes.

Wird jedoch der Verkaufserlös einer solchen Ferienwohnung auf ein Fremdwährungskonto (Schweizer Franken) überwiesen, wird damit quasi direkt ein neues Wirtschaftsgut in Form des Währungsbestandes angeschafft. Steuerrechtlich ist der Vorgang so zu beurteilen als wenn die Ferienwohnung bzw. deren Veräußerungspreis gegen das neue Wirtschaftsgut „Fremdwährung“ getauscht wird. Wird nun die angeschaffte Fremdwährung innerhalb der Frist des privaten Veräußerungsgeschäftes neu investiert oder schlichtweg in Euro umgetauscht stellt die Kursveränderungen ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG dar.

Ist der Kursverlauf negativ für den Steuerpflichtigen kann entweder eine Verrechnung im Rahmen des § 23 EStG stattfinden oder ein entsprechender Verlust vorgetragen werden. Ist der Kursverlauf hingegen für den Steuerpflichtigen positiv, wird die Freude über den Kursgewinn dadurch getrübt, dass dieser im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes steuerpflichtig ist. Da in der Praxis hierüber keinerlei Bescheinigungen erteilt werden, muss in entsprechenden Fällen besondere Obacht geboten sein, damit dies bei Anfertigung der Einkommensteuererklärung nicht versehentlich vergessen wird.

Weitere Informationen:

BFH v. 27.06.2017 – IX R 37/16

 

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