Privates Veräußerungsgeschäft: Chaos beim häuslichen Arbeitszimmer

Wer eine private Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft, muss den Gewinn im Rahmen des sogenannten privaten Veräußerungsgeschäftes besteuern. Für zu eigne Wohnzwecke genutzte Immobilien gibt es dabei Besteuerungsausnahmen. Fraglich ist, wie dann das häusliche Arbeitszimmer zu behandeln ist.

Die Finanzverwaltung ging seit jeher davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer (unabhängig ob es überhaupt steuerliche Berücksichtigung findet) nicht den eigenen Wohnzwecken dient und daher im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes grundsätzlich steuerpflichtig ist. Diese Auffassung wurde auch seinerzeit so vom FG Münster mit Urteil vom 28.8.2003 (Az: XI K 6243/01/www.justiz.nrwe.de) bestätigt.

Demgegenüber hat jedoch mit Urteil vom 20.3.2018 (Az: 8 K 1160/15) das FG Köln klargestellt, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinn nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt. Diese Auffassung hat sich das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.7.2019 (Az: 5 K 338/19) auch ganz ausdrücklich für den Fall angeschlossen, wenn für das häusliche Arbeitszimmer zuvor Werbungskosten geltend gemacht worden sind. Gegen die Entscheidung aus Baden-Württemberg ist jedoch die Revision beim BFH (Az: IX R 27/19) anhängig.

Für die Praxis ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in entsprechenden Fällen das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich steuerpflichtig behandeln möchte. Dennoch scheint in der Rechtsprechung ein Umdenken stattzufinden, sodass Betroffenen unbedingt zu empfehlen ist den Einkommensteuerbescheid mit Verweis auf das Musterverfahren offen zu halten.

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