Rechtsanspruch auf Homeoffice – Nein Danke!

Bundesarbeitsminister Heil plant einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice. Was ist davon zu halten?

Rechtlicher Hintergrund der bisherigen Homeoffice-Pflicht

Seit Januar 2021 sah die Corona-ArbSchV vor, dass für Arbeitgeber die Pflicht besteht, Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen. Diese Verpflichtung war zunächst bis zum 15.3.2021 befristet. Danach wurde eine Verlängerung bis zum 30.4.2021 beschlossen.

Mit der sogenannten „Bundes-Notbremse“ des Bundestages vom 21.4.2021 (BGBl. 2021 I S. 802) wurden die Regelungen zum Homeoffice in § 28 b Abs. 7 IfSG übernommen und in der Corona-ArbSchV gestrichen. Nach der früheren Regelung waren Arbeitnehmer lediglich gebeten, das Angebot zu Homeoffice zu nutzen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitnehmer, das Home-Office-Angebot wahrzunehmen, enthielt die Corona -ArbSchV nicht. Diese verpflichtete also nur die Arbeitgeber, ohne gleichzeitig eine entsprechende Verpflichtung für Arbeitnehmer zu schaffen.

Dies änderte sich dann mit § 28 b Abs. 7 IfSG: Danach hatten die Beschäftigten das Homeoffice-Angebot zwingend anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Entgegenstehende Gründe konnten etwa häusliche räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung im Home-Office sein. Die gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Home-Office-Angeboten war allerdings bis zum 30.6.2021 befristet.

Mit der im November 2021 beschlossenen Änderung stellte der Gesetzgeber den im Rahmen der Bundesnotbremse geltenden Status aber wieder her: Nach § 28 b Abs. 4 S. 1 IfSG n.F. (BGBl 2021 I S. 4906) muss Beschäftigten mit Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden, es sei denn, das ist aus „zwingenden betrieblichen Gründen“ nicht möglich. Diese Regelung ist befristet bis 19.3.2022.

SPD will dauerhaften Rechtsanspruch auf Homeoffice einführen

Die SPD sieht die Beendigung der bisherigen Regelung anders; sie will im Gegenteil schon nach ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahlen vom Herbst 2021 einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice für mindestens 24 Tage/Jahr einführen (SPD-Zukunftsprogramm, S. 29). Diese politische Zielsetzung hat der Bundesarbeitsminister Mitte Januar bekräftigt: Er will das Homeoffice dauerhaft im deutschen Arbeitsalltag etablieren. „Ich bin dafür, dass wir aus dem coronabedingten ungeplanten Großversuch zum Homeoffice grundlegende Konsequenzen für die Arbeitswelt ziehen“, heißt es. Wenn der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe nennen könne, dann gilt der Rechtsanspruch, Homeoffice in Anspruch nehmen zu können. Das gebe vielen Arbeitnehmern/-innen die Möglichkeit, auch nach der Pandemie von zu Hause aus zu arbeiten, fördere   also eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Wie ist das zu bewerten?

 Dass der Bundesarbeitsminister einen Vorschlag aus dem SPD-Wahlprogramm hervorzaubert muss schon deshalb verwundern, weil dieser Vorschlag schon im Koalitionsvertrag schließlich keinen Niederschlag gefunden hat. Denn in diesem ist das Vorhaben „Mobile-Arbeit-Gesetz“ nicht weiterverfolgt, sondern lediglich ein Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice dokumentiert worden (Koalitionsvertrag, S.69 f).

Nach einer Unternehmensumfrage des Münchner Ifo-Instituts waren im Dezember 2021 27,9 Prozent der Beschäftigten zumindest zeitweise im Homeoffice tätig. Im August lag die Quote bei 23,8 Prozent. Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass selbst im Dezember 2021 mehr als 70 Prozent der Arbeitnehmer nicht im Homeoffice tätig waren. Hierzu zählen zunächst die Berufsgruppen, deren Arbeitsplatz gar nicht Homeoffice-fähig ist, etwa am Fließband im produzierenden Gewerbe. Darüber hinaus gibt es aber auch viele Arbeitnehmer, die Homeoffice zwar als Teil flexibler Arbeitszeitgestaltung schätzen, jedoch auch den angestammten Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht missen möchten: Sei es der sozialen Kontakte im Unternehmen wegen, sei es wegen der besseren technischen Ausstattung im betrieblichen Büro oder aus sonstigen Gründen.

Auch deshalb ist nachvollziehbar, dass Arbeitgeberverbände einen „Rechtsanspruch auf Homeoffice“ strikt ablehnen, weil er so überflüssig ist wie ein Kropf. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer – nicht nur in Zeiten von Corona – in beiderseitigem Interesse vernünftig bilateral regeln können, muss der Gesetzgeber nicht bevormundend regeln.

Deshalb: Finger weg vom Rechtsanspruch auf Homeoffice.

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