Reform der Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden?

Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, soweit der Gewerbebetrieb im Inland betrieben wird. Auf die Rechtsform des Gewerbebetriebs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Mit einem Aufkommen von zirka 55 Milliarden Euro im Jahr 2019 werden durch die Gewerbesteuer zwar „lediglich“ knapp 7% der Steuereinnahmen des Bundesrepublik Deutschland erzielt (Quelle: https://www.destatis.de), da das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zufließt, stellt die Gewerbesteuer eine wesentliche Einnahmequelle der Städte und Gemeinden dar.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Gewerbetrieben, die in mehren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten. In diesem Fall ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Ausnahmen und Rückausnahmen bzgl. der Zerlegung sind in § 28 Abs. 2 GewStG normiert. Durch die Multiplikation von Gewerbesteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer. Für die Zerlegung ist de lege lata das Verhältnis der Arbeitslöhne in allen Betriebstätten des Gewerbebetriebs und die Arbeitslöhne der Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden maßgeblich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Hierzu sind wiederum Ausnahmen für Gewerbebetriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG aufgenommen.

Ob die Zerlegung weiterhin auf Basis der Arbeitslöhne vorzunehmen ist, bleibt abzuwarten. Jüngst hat das Land Sachsen-Anhalt einen „Entschließung des Bundesrates für eine Neubewertung der Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden“ eingebracht (vgl. BR-Drucks. 382/20). Der Antrag zielt darauf ab eine Alternative zur Zerlegung auf Basis der Arbeitslöhne zu erarbeiten und hierzu eine „wirtschaftskraftbezogeneren“ Maßstab zu finden (Punkt 1 des Antrages). Das Land Sachsen-Anhalt schlägt hierzu die Einsetzung einer Arbeitsgruppe auf Bundesebene vor (Punkt 2 des Antrages). Im Antrag heißt es hierzu: „Es ist immer wieder festzustellen, dass in den Fällen einer erforderlichen Zerlegung der festgesetzten Gewerbesteuer die Anwendung des gesetzlichen Maßstabs der Lohnsumme zu nicht stimmigen Ergebnissen führen kann. Dies ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Infrastruktur einer Kommune zwar im erheblichen Maße durch die Ansiedlung einer produzierenden Betriebsstätte belastet wird, diese Belastung aber nicht durch entsprechendes Steueraufkommen aufgrund des Lohngefälles zwischen der in einer anderen Gemeinde liegenden Geschäftsleitung und der Produktionsstätte ausgeglichen wird.“

Zwar sind die im Antrag vorgetragenen Punkte richtig und eine Überarbeitung des Zerlegungssystems wäre ökonomisch sinnvoll, allerdings macht der Antrag ebenfalls deutlich, dass ein Großteil der ökomischen Probleme der Gewerbesteuer in ihrem tradierten Begriff des Gewerbebetriebs liegt. Die Kritik, dass freie Berufe von der Gewerbesteuer ausgeklammert werden oder die Kritik, dass die gewerbesteuerliche Verlustbehandlung lediglich einen Verlustvortrag, aber keinen Verlustrücktrag kennt, sind bekannt und vielfältig diskutiert.

Schlussendlich kann eine mögliche Überarbeitung des Zerlegungssystems allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gewerbesteuer eigentlich einer grundsätzlichen Reform bedarf. Als Steuer des 19. Jahrhunderts hat die Gewerbesteuer gerade so den Schritt ins 20. Jahrhundert gefunden und ist bisher nicht im 21. Jahrhundert angekommen. Auf vernetztes, technologiebasiertes Arbeiten, Cloud Entwicklungen und mobiles Arbeiten hat die Gewerbesteuer bisher keine Antwort gefunden. Daher bedarf es einer grundsätzlichen Reform.

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