Registrier- und PC-Kassen sowie andere Datenverarbeitungssysteme (Taxameter, Waagen mit Registrierkassenfunktion usw.) dürfen ab dem 1. Januar 2017 nur noch eingesetzt werden, wenn sie alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten einzeln und unveränderbar aufzeichnen und vollständig aufbewahren. Immer wieder werde ich gefragt, ob diese Anweisung der Finanzverwaltung tatsächlich ausnahmslos gilt oder ob die Prüfer nicht doch ein Auge zudrücken werden. Dazu meine Antwort: nein, werden sie nicht.
Die Prüfungsdienste der Finanzverwaltung sind in vielen (eventuell sogar allen) Bundesländern noch einmal dezidiert darauf hingewiesen worden, wie sie bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2017 vorzugehen haben. Es liegen Listen mit den Kassenmodellen vor, die den Anforderungen Genüge tun oder aber die bis zum 31.12.2016 zumindest noch aufgerüstet werden können. Das heißt, die Betriebsprüfer werden demnächst auf den ersten Blick erkennen, welche Mandanten Datenverarbeitungsgeräte einsetzen, die den GoBD bzw. GDPdU nicht entsprechen. Insofern kann nur die eindringliche Empfehlung ausgesprochen werden, noch einmal genau zu prüfen, welches Kassensystem (bzw. Datenverarbeitungssystem) im Einsatz ist und dieses gegebenenfalls schleunigst zu ersetzen oder aufzurüsten. Ansonsten drohen (immense) Hinzuschätzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen.
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- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
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- Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
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Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.
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