Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht wird neu geregelt

Der Bundestag hat am 9.9.2020 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens debattiert und ihn zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen (BT-Drs. 19/21981). Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen.

Hintergrund

Die reguläre Frist für eine Restschuldbefreiung im deutschen Insolvenzrecht beträgt grds. sechs Jahre (§ 287 Abs. 2 i. V. mit § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine Restschuldbefreiung binnen Dreijahresfrist ist bislang nur möglich, wenn es der Schuldnerin oder dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu decken und die Insolvenzforderungen zu 35 % zu befriedigen (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Die sog. EU-Restrukturierungsrichtlinie (v. 20.6.2019, ABl 2019 Nr. L 172 S. 18) ) verlangt von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17.7.2021 (mit Verlängerungsoption bis zum 17.7.2022, vgl. Art. 34 Abs. 1 f. EU-Restrukturierungsrichtlinie) die Einführung eines auf drei Jahre verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens. Da das deutsche Insolvenzrecht dieser Anforderung bislang nicht genügt, soll nun mehr die erforderliche Anpassung an das EU-Recht erfolgen; dies entspricht auch einer Forderung der Grünen vom April 2020 (BT-Drs. 19/18681).

Bereits durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl 2020 I S. 569) war, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Um Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie insolvenzgefährdet sind, auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können; das hat der Bundestag am 10.9.2020 in erster Lesung beraten (BT-Drs. 19/22178), die weiteren Lesungen sollen bereits am 17.9.2020 erfolgen.

Die weitere Aussetzung soll aber nur noch für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt „überschuldet“, aber nicht „zahlungsunfähig“ sind. Hierzu sollen §§ 1, 2 COVInsoAG geändert werden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wird.

Was soll sich jetzt bei der Restschuldbefreiung ändern?

Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen. Der Bundestag hat am 9.9.2020 in 1. Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beraten und an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Die Eckpunkte:

  • Verkürzung der Verfahrensdauer:
    Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren soll von sechs auf drei Jahre verkürzt werden.
  • Geltungszeitpunkt:
    Die Neuregelung soll bereits für alle ab dem 1.10.2020 beantragten Verfahren Sie ist jedoch zunächst bis zum 30.6.2025 befristet und soll dann evaluiert werden.
  • Übergangsregelung:
    Bei Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 beantragt wurden, soll sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, um so viele volle Monate verkürzen, wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16.7.2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu beantragen, bleibt unberührt.
  • Tätigkeitsverbote:
    Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten sollen künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten muss jedoch erneut eine Genehmigung beantragt werden.
  • Zweites Restschuldbefreiungsverfahren:
    Verlängert werden soll die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren: Sie wird von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren soll dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren unterliegen.

Bewertung:

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das bisher geltende sog. COVInsAG ist nur eine temporäre Maßnahme. Auch wenn Insolvenzantragsfrist jetzt ­ beschränkt auf den Insolvenzgrund der Überschuldung ­ jetzt bis 31.12.2020 verlängert werden soll, muss dennoch damit gerechnet werden, dass sich als Folge der Corona-Krise eine Welle an Insolvenzanträgen aufbaut, da viele Unternehmen die wirtschaftlichen Einbrüche nach Corona nicht überleben werden. Mit einem starken Anstieg von Insolvenzen dürfte ab dem Ende des 4. Quartals 2020, spätestens aber im Jahr 2021 zu rechnen sein.

Die übermäßig lange Dauer von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ist bislang maßgeblich dafür verantwortlich, dass niedrige Befriedigungsquoten erzielt und Anleger von Anlageaktivitäten in Ländern, in denen ein Risiko langwieriger und unverhältnismäßig kostspieliger Verfahren besteht, abgeschreckt werden (siehe dazu. EU-Restrukturierungsrichtlinie v. 20.6.2019, ABl 2019 Nr. L 172 S. 18). Häufig dauert es mehr als drei Jahre, bis zahlungsunfähige, aber redliche Unternehmer sich entschulden und nach einer Insolvenz einen Neuanfang starten können, auch ausgelöst von der sechsjährigen Dauer der Restschuldbefreiung. Das soll sich jetzt ändern – gut so.

Das COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz ist deshalb als sinnvolle Ergänzung des COVInsAG zu begrüßen. Denn eine bloße Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und eine Verschiebung von Zahlungspflichten in die Zukunft wird den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Die jetzt erfolgende Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie im deutschen Recht kann deshalb eine sinnvolle Rückkehr in ein “geordnetes Leben” positiv unterstützen – erst recht in Zeiten von Corona.

Wie geht´s weiter?

Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs soll dem Vernehmen nach noch im September erfolgen. Das neue Recht könnte dann bereits ab 1.10.2020 in Kraft treten. Davon könnten dann vor allem solche Unternehmen profitieren, die coronabedingt eine Insolvenz nicht mehr abwenden können.

Quellen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

94 − 91 =