Rettungssanitäter und die erste Tätigkeitsstätte – blickt da noch jemand durch?

Hat ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, darf er Verpflegungspauschalen nur dann steuerlich abziehen, wenn er länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Ohne erste Tätigkeitsstätte reicht eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung allein aus. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass viele Steuerpflichtige um die Frage des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte streiten.

Der BFH hat mittlerweile mit einer ganzen Serie von Urteilen, etwa zu Lokführern einer Werksbahn, zu Postzustellern, zu Müllwerkern oder zu Mitarbeitern des allgemeinen Ordnungsdienstes, bezüglich des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte geurteilt (vgl. z.B. BFH 12.7.2021, VI R 9/19). Und er hat auch zu Rettungsassistenten und zu Rettungssanitätern Stellung genommen. Ich nehme es vorweg:  Immer wenn ich denke, ich hätte die Rechtsprechung des BFH einigermaßen verstanden und könnte eine klare Linie erkennen, belehrt mich der BFH eines Besseren – so auch bei den Rettungsassistenten und -sanitätern.

Das BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19

Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Arbeitseinteilung der Rettungsassistenten war in Fünf-Tages-Dienstplänen organisiert, die von der jeweiligen Wachleitung erstellt wurden. Der Kläger begann seinen Schichtdienst regelmäßig in der Hauptwache und half in Vertretungsfällen ausnahmsweise in einer anderen Rettungswache aus. Der Kläger kam jeweils ca. 15 bis 20 Minuten vor Schichtbeginn in die Hauptwache und legte seine Dienstkleidung an. Anschließend prüfte er, ob das Rettungsfahrzeug sauber war und die erforderliche Ausstattung enthielt. Sobald von der Rettungsleitstelle Einsatzdaten übermittelt wurden, fuhr der Kläger im Rettungsfahrzeug von der Hauptwache zum Einsatz. Nach dem jeweiligen Einsatz verblieb er im dortigen Stadtteil. Bei Schichtende fuhr er das Rettungsfahrzeug nach dem letzten Einsatz wieder zur Hauptwache. Der BFH sah die Hauptwache als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Kläger auch an einer anderen Rettungswache als Rettungsassistenten einzusetzen, wertete der BFH hier als unerheblich.

Der BFH-Beschluss vom 8.2.2024, VI B 46/23

Hier lag der Sachverhalt wie folgt: Ausweislich des Arbeitsvertrages des Klägers galt das Kreisgebiet eines Landkreises als dessen Arbeitsort. Der Kläger reichte beim Finanzamt eine Arbeitgeberbestätigung ein, wonach keine dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte festgelegt wurde. Vielmehr hatte der Arbeitgeber erläutert, die Mitarbeiter würden einem Versorgungsbereich zugeordnet, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich eingesetzt würden. Innerhalb dieses Bereichs rollierten sie jedoch auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne auf allen Wachen. Der BFH sah die Rettungswache nicht als erste Tätigkeitsstätte an. Allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan könne bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine Dauerhaftigkeit der Zuordnung begründen. Darauf, dass der Steuerpflichtige ex post betrachtet ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, komme es nicht an. Dienstpläne seien allenfalls ein Indiz für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers, seien jedoch kein alleiniger Beweis für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte.

Denkanstoß:

Im ersten Fall hat der BFH eine Zuordnung zur Hauptwache als erste Tätigkeitsstätte wohl auch deshalb gesehen,  weil der Kläger seine Dienste tatsächlich ganz überwiegend von der Hauptwache angetreten hat. Im zweiten Fall hingegen sah der BFH keine Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte, da der Kläger rollierend eingesetzt werden konnte. Interessanterweise schreibt der BFH im zweiten Fall, dass es auf eine rückblickende Betrachtung nicht ankommt, obwohl er genau das im ersten Fall getan hat. Zudem legt der BFH im zweiten Fall wenig wert auf die Dienstpläne, obwohl er diesen ersten Fall durchaus Bedeutung zugemessen hat. Und hier setzt denn auch mein Unverständnis bezüglich der (nicht vorhandenen?) Linie des BFH an.

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