Riester: Jetzt noch schnell den Eigenanteil für den mittelbar Begünstigten leisten

Die Beratung in Sachen „Riester“ gehört sicherlich nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen der meisten Steuerberater. Spätestens wenn Mandanten aber geänderte Steuerbescheide erhalten, mit denen die Riester-Förderung zurückgefordert wird, müssen sie sich damit befassen. Im Zusammenhang mit dem Thema „Rückforderung“ möchte ich auf eine Falle hinweisen, die offenbar (immer noch) nicht jedem bekannt ist:

Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, hat der nicht begünstigte Ehegatte zwar einen abgeleiteten Zulageanspruch, ist also „mittelbar“ begünstigt. Das heißt: Auch er kann die Altersvorsorgezulage erhalten. Aber: Seit 2012 müssen mindestens 60 Euro jährlich in seinen Riester-Vertrag eingezahlt werden.

Nach meiner Erfahrung ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gerade in den letzten Monaten besonders „flott“ geworden und fordert bereits gutgeschriebene Zulagen aufgrund des fehlenden Eigenanteils zurück – und zwar mitunter für vier Jahre! Also: Betroffene sollten schnellstmöglich schauen, ob sie den Eigenanteil geleistet haben.

Falls dieser Blog auch von Versicherungsvertretern und Anlageberatern gelesen wird: Weisen Sie Ihre Kunden bitte noch einmal gesondert darauf hin, dass der Mindesteigenanteil zu leisten ist. Nicht jeder weiß das.

Übrigens: Ab dem 1.1.2019 wird die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen eine gesetzliche Frist von zwei Jahren vorgegeben, innerhalb derer sie die Zulage zu überprüfen hat. Die Zulage ist dann innerhalb eines Jahres zurückzufordern (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze).

Weitergehende Informationen:
Wie Eheleute die Riester-Förderung bestmöglich nutzen (steuerrat24.de / für Abonnenten kostenfrei)

 

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