Rolle rückwärts: Keine freiwillige Isolations- und Quarantäne ab 1.5.2022

Ab 1.5.2022 sollten die bislang sehr strengen Isolations- und Quarantäneregelungen bei Corona-Infektionen gelockert werden, nachdem sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern am 4.4.2022 geeinigt haben. Damit sollte den Lockerungen der bisherigen Corona-Einschränkungen entsprochen werden.

Aber nur einen Tag später erklärt der Bundesgesundheitsminister: Rolle rückwärts!

Hintergrund

Ich habe berichtet: Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG, BGBl 2022 I S. 466) endeten mit dem 2.4.2022 die meisten Corona-Beschränkungen, nur die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern machen bislang von den sog. Hotspot-Regelungen Gebrauch, die weiterhin flächendeckende Corona-Einschränkungen wie Maskenpflicht oder Zugangsbeschränkungen erlauben. Gleichzeitig mit den weitreichenden Lockerungen hat der Bund aber an den strengen Isolations- und Quarantäneregelungen nach §§ 28 Abs. 1 S.1;  30 Abs. 1 S.2 IfSG festgehalten, die in der Umsetzungspraxis bei steigenden Infektionszahlen zu erheblichen Personalausfällen geführt haben.

Was ändert sich jetzt (nicht)?

Für Kontaktpersonen von Menschen mit einer Corona-Infektion soll es nun ab dem 1. Mai eine verkürzte und freiwillige Isolation oder Quarantäne geben, nicht aber für Infizierte selbst; für diese Gruppe bleibt es bei den strikten Isolationsregeln, die von den Gesundheitsämtern anzuordnen sind. Kontaktpersonen sollen sich stattdessen selbst regelmäßig testen. Für infizierte Beschäftigte in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen soll die Absonderung ebenfalls weiter vom Amts wegen angeordnet werden und erst nach fünf Tagen nach einem negativem Schnell- oder PCR-Test enden. Alle Corona-Infizierten müssen also auch weiterhin in Isolation bleiben – nach fünf (bislang: sieben) Tagen soll ab 1.5.2022 die Möglichkeit bestehen, sich freizutesten.

Aus dem ursprünglichen Plan, nach dem bei einer Corona-Infektion ab 1.5.2022 nur noch eine „dringende Empfehlung“ für eine fünf Tage lange Isolation Infizierter gelten sollte, wird also nichts. Denn der Bundesgesundheitsminister hat es sich einen Tag später wieder anders überlegt: Rolle rückwärts, um den Kritikern zu entsprechen, die sich mahnend gegen Freiwilligkeit und gegen das „Prinzip der Durchseuchung“ ausgesprochen haben.

Bewertung der praktischen Auswirkungen

Mit den ursprünglich geplanten Lockerungen bei den Isolations- und Quarantäneregeln hätten ab Mai 2022 massenhafte Personalausfälle bei hohen Infektionszahlen vermieden werden können. Hiervon hätten insbesondere solche Betroffene und Unternehmen profitiert, die nicht die Möglichkeit haben, ins Homeoffice auszuweichen, wenn sie zwar infiziert sind, jedoch keine gravierenden Krankheitssymptome haben, also arbeitsfähig sind. Dieser Effekt bleibt jetzt in vielen Fällen aus, weil die Erleichterungen auf Kontaktpersonen beschränkt bleiben – und das, obwohl immer mehr insbesondere mittelständische Unternehmen über isolations- und quarantänebedingte Personalausfälle klagen.

Auch die hoffnungslos mit den Problemen der Corona-Pandemie überforderten Gesundheitsämter, die die Erleichterungen gefordert haben, gehen jetzt leer aus, die Überlastung bleibt. Es ist kaum nachvollziehbar, dass sie weiter von Amts wegen die Isolation von Infizierten anordnen müssen, obwohl sie die Einhaltung der Anordnung schon jetzt nicht kontrollieren können.

Jetzt sind die Länder aufgerufen, auf Basis der COVID-19-SchutzAusnahmV (BAnz AT v. 8.5.2021 V1, in der Fassung des Gesetzes v. 18.3.2022, BGBl. I S. 478) die entsprechenden Länderregelungen anzupassen. Auch dort wird es auf breiter Front Fassungslosigkeit geben. Das Land Rheinland-Pfalz hat beispielsweise bereits am 1.4.2022 in der „Absonderungsverordnung“ mit einem neuen § 1 Abs. 3 Erleichterungen verordnet:  „(3) Beschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie als Hausstandsangehörige nach Absatz 1 Nr. 4 oder enge Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nr. 5 oder als positiv getestete Personen nach Absatz 1 Nr. 3, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, unter Beachtung von Schutzmaßnahmen zum Zwecke der Arbeitsaufnahme von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen sind (Arbeitsquarantäne). Weitergehende Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt…“

Fazit:

Eine Entscheidung, die mit Lockerung der Corona-Einschränkungen auch bei Isolation und Quarantäne mit dem Freiwilligkeitsprinzip mehr an die Eigenverantwortung eines mündigen Bürgers appelliert, wäre konsequenter gewesen. Was aber gravierender ist, dass mit einer „Raus-Rein-Politik“ das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Politik beim Bürger merklich schwindet.

Quellen

Ein Kommentar zu “Rolle rückwärts: Keine freiwillige Isolations- und Quarantäne ab 1.5.2022

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