Katerfrühstück als geschäftliche Bewirtung oder der Wurm muss dem Fisch schmecken

Ein Katerfrühstück soll typsicherweise den Kopfschmerz nach einem geselligen Vorabend lindern. Ob es tatsächlich hilft, lassen wir einmal dahinstehen. Die Frage heute soll sein, ob ein Katerfrühstück als geschäftliche Bewirtung anerkannt werden kann.

Nein, sagt ein Finanzamt aus dem Bereich Berlin-Brandenburg. Ja, sagt das zuständige Finanzgericht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021, 16 K 11381/18).

Der Einfachheit halber zitiere ich – leicht verkürzt – einige Passagen aus dem Urteil, da es fast schon unterhaltsam zu lesen ist.

Der Bewirtete und der Kläger hätten am Vorabend nach einem guten Geschäftsabschluss gezecht und seien dabei versackt, daraufhin habe der Kläger den Bewirteten, einen zu seinem Bereich gehörenden Berater, zum Frühstück eingeladen. Schon diese Beschreibung sei für eine berufliche Veranlassung untypisch – so das Finanzamt.

Die Finanzrichter dazu: Auch der Umstand, dass eine Bewirtung in einem Katerfrühstück bestand, schließe die berufliche Veranlassung nicht aus. Die Bewirtung diene dazu, den Geschäftsfreund genehm zu stimmen. Es solle ihm eine Annehmlichkeit zugewendet werden. Hier gelte der Grundsatz, dass der Wurm dem Fisch schmecken muss und nicht dem Angler. Es könne daher, je nach der Person des Geschäftsfreunds und dem Anlass, besser sein, in ein qualitativ hochwertiges Speiserestaurant zu Tisch zu bitten oder aber in eine Schankwirtschaft einzuladen mit Fokussierung auf alkoholische Getränke. Daraus folge aber, dass wenn aus anderweitigem Zusammenhang, etwa durch Einladung anderer, vom Vortag noch ein Alkoholpegel besteht, die Annehmlichkeit, die der Einladende zuwenden möchte, eben auch in einem Katerfrühstück bestehen kann.

Das Thema „alkoholische Getränke“ hat kürzlich übrigens auch das FG München beschäftigt. Hier stand allerdings nicht die generelle Abziehbarkeit der Aufwendungen zur Debatte, sondern lediglich die Frage, ob es sich um eine Aufmerksamkeit oder um eine „echte“ Bewirtung handelte. Das FG München führt hierzu aus: „Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen handelt es sich nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um Bewirtungskosten im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (FG München, Urteil vom 9.3.2021, 6 K 2915/17). Gegen das Urteil liegt, hinsichtlich eines anderen Problems, die Revision vor (Az. VIII R 12/21).


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