Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen letztmals verlängert

Die Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder haben die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen über prüfende Dritte letztmals bis zum 30.9.2024 verlängert.

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie haben Bund und Länder Soloselbständigen und Unternehmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen umfangreiche finanzielle Hilfen gewährt. Im Anschluss an die Soforthilfen waren seit Juni 2020 die Hilfsprogramme in der Regel über prüfende Dritte, d.h. Rechtsanwälte und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu beantragen.

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Ultimativ letzte Fristverlängerung

Die Schlussabrechnung konnte über prüfende Dritte seit Mai 2022 erfolgen und musste nach verlängerter Frist bis 31.10.2023 erfolgen. Auf Antrag konnte sie bis 31.3.2024 verlängert werden, wenn der prüfende Dritte online ein entsprechendes Organisationsprofil für die Abrechnung angelegt hatte.

Wegen der massiven Arbeitsüberlastung der prüfenden Dritten war allerdings absehbar, dass die Flut der Abrechnungsfälle nicht bis 31.3.2024 zu bewältigen ist. Deshalb liefen schon geraumer Zeit Verhandlungsgespräche der Berufskammern auf Bundesebene mit den Wirtschaftsministerien mit dem Ziel einer abermaligen Fristverlängerung.

Dem sind die Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder in ihrer WMK-Sonderkonferenz Mitte März gefolgt: Die Abrechnungsfrist wird letztmals bis 30.9.2024 verlängert, eine nochmalige Verlängerung oder eine weitere Mahnung wird es definitiv nicht geben. Wird nicht innerhalb der letzten Frist abgerechnet, droht nach den Schlussabrechnung-FAQ die vollständige Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen. Unterbleibt in Einzelfällen ohne Verschulden die Abrechnung kommt ggf. Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) in Betracht. Keine Fristverlängerung gibt es aber für die Abrechnung der Neustarthilfe.

Bewertung

Die letztmalige Fristverlängerung ist aus praktischer Sicht vernünftig, denn die Angehörigen der steuerberatenden Berufe müssen auch für die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen ihrer Mandanten Sorge tragen und leiden zudem unter Fachkräftemangel. Die Einreichungsdynamik muss verstetigt werden, damit die derzeit noch ausstehenden rd. 400.000 Abrechnungspakete bis zum 30.9.2024 möglichst alle eingereicht und von den Bewilligungsstellen geprüft werden können.

Etwa zur Hälfte des Verlängerungszeitraums, am 1.7.2024, erfolgt eine Zwischenbilanz mit Erinnerungsschreiben, um bei Bedarf nachjustieren zu können. Berücksichtigt man, dass nach Schlussabrechnung noch Rückzahlungs- oder Nachzahlungsbescheide erfolgen, an die sich in vielen Fällen noch Rechtsbehelfsverfahren anschließen, wird sich das Schlussabrechnungsverfahren noch mindestens bis ins Jahr 2025 hinziehen.

Weitere Informationen:

Wofür ist eigentlich die „Überbrückungshilfe Plus“ gezahlt worden?

Wer weiß eigentlich noch genau, welche Förderrichtlinien während der Corona-Pandemie für die jeweiligen Sofort- und Überbrückungshilfen galten? Die haben sich damals so oft geändert, dass man schon einmal durcheinander geraten konnte. Unzählige Verwaltungsgerichte durften und dürfen sich noch mit der Frage befassen, nach welchen Parametern die Soforthilfen tatsächlich zu berechnen waren. Neben den Verwaltungsgerichten sind nun auch die Finanzgerichte an der Reihe, um eine Art Ahnenforschung zu betreiben.

Kürzlich ist das FG Düsseldorf der Frage nachgegangen, ob die Überbrückungshilfe Plus des Landes Nordrhein-Westfalen den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen ist oder steuerfrei bleiben kann, weil sie vermeintlich oder tatsächlich – auch – zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten gezahlt wurde. Es hat sich für eine Besteuerung entschieden, aber die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E). Weiterlesen

EuGH: Kein Anspruch auf mehr Urlaubstage bei Corona-Quarantäne

Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen musste, hat nach einer aktuellen EuGH-Entscheidung (EuGH v. 14.12.2023 – C 206/22) keinen Anspruch darauf, die Urlaubstage nachholen zu dürfen.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Arbeitgeberin vereinbart, vom 3. bis 11.12.2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne (§ 28 IfSG). Daraufhin beantragte er beim Arbeitgeber, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen (§ 7 Abs. 3 BurlG), was dieser ablehnte. Weiterlesen

Bundesverfassungsgericht kippt Umwidmung von Corona-Krediten

Am 15.11.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Umwidmung von Corona-Krediten für Klimaprojekte im Nachtragshaushalt des Bundes für nichtig erklärt. Welche Bedeutung hat die Entscheidung der obersten Verfassungshüter?

Hintergrund

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte die Ampelregierung außerhalb des normalen Bundeshaushalts zur Finanzierung der Pandemie-Folgen zusätzliche Haushaltsmittel in Milliardenhöhe bereitgestellt. Wegen dieser Pandemie-Notkredite wurde damals – rechtmäßig – die Schuldenbremse des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt. Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S. 194 wurden das Gesamtvolumen des Bundeshaushalts 2021 von 547,7 Mrd, Euro auf 572,7 Mrd. Euro und das Volumen des EKF von 42,6 Mrd. Euro auf 102,6 Milliarden Euro erhöht. Nachdem absehbar war, dass diese Mitte nicht vollständig für die Finanzierung der Pandemie-Folgen benötigt werden, hat die Bundesregierung in 2022 60 Mrd. Euro im Bundeshaushalt des Vorjahres umgewidmet für Klimaprojekte und Ansiedlung von Zukunftstechnologien im inzwischen sog. Klima- und Transformationsfonds (ursprünglich Energie- und Klimafonds – EKF), der der Umstrukturierung hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft dienen soll.

BVerfG erklärt Umwidmung für nichtig

Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S.194) aus drei Gründen für nichtig erklärt: Weiterlesen

Antragsportal für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen weiterhin temporär geöffnet – Nachfrist bis 31.1.2024

Die Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch prüfende Dritte bleibt innerhalb einer Nachfrist bis 31.1.2024 weiterhin möglich. Dies teilt das BMWK aktuell auf seinen Internetseiten mit.

Hintergrund

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Schlussabrechnung ist zwingend; erfolgt sie nicht, sind erhaltene Fördermittel in voller Höhe zurück zu zahlen.

BMWK gewährt Nachfrist bis 31.1.2024

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete (eigentlich) am 31.10.2023. Sofern noch keine Schlussabrechnung eingereicht worden ist, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportal innerhalb einer Nachfrist bis zum 31.1.2024 für Einreichungen zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Dieses Entgegenkommen des BMWK ist zu begrüßen, weil es die Angehörigen der steuerberatenden Berufe angesichts der Flut von Schlussabrechnungsverfahren wenigstens ein Stück weit entlastet.

Was Bewilligungsempfänger noch beachten sollten Weiterlesen

Corona-Impfschaden: Müssen Impfstoffhersteller haften?

Bei Corona-Impfschäden gehen Geschädigte bislang meist leer aus. Ein Verfahren vor dem OLG Bamberg könnte jetzt aber eine Wende bedeuten und zu einer Prozessflut führen. Worum geht es?

Hintergrund

Der Begriff „Impfschaden“ steht für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung („Impfkomplikation”), § 2 Nr.11 IfSG. Im Streitfall hatte sich die Klägerin im März 2021 mit dem damals einzig verfügbaren Covid-19-Impfstoff von AstraZeneca impfen lassen. Im Anschluss hatte sie eine sogenannte Darmvenenthrombose erlitten und fiel ins Koma.  Letztlich musste ihr ein wesentlicher Teil des Darms entfernt werden.

Wegen dieser massiven Gesundheitsschäden klagt AstraZeneca derzeit vor dem OLG Bamberg (4 U 15/23 e); vor dem LG Hof war sie noch unterlegen. Sie fordert insgesamt bis zu 600.000 Euro als Schmerzensgeld sowie als Schadensersatz für künftige Beeinträchtigungen. Sie macht geltend: Die schweren Gesundheitsschäden lassen sich auf die Impfung mit dem Corona-Vakzin von AstraZeneca zurückführen und in dem Wissen über eine mögliche Darmvenenthrombose hätte sie sich nicht impfen lassen.

OLG Bamberg holt Sachverständigengutachten ein

Das OLG Bamberg hat jetzt im August einen Hinweisbeschluss erlassen und will ein Sachverständigengutachten zur Frage möglicher Aufklärungspflichten im „Beipackzettel“ einholen. Weiterlesen

Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle? Ein (bislang) aussichtsloser Kampf gegen Windmühlen

In einem weiteren Urteil hat der BGH abgelehnt, dass der Staat für Einnahmeausfälle (hier: eines Berufsmusikers) haftet, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 („erster Lockdown“) verursacht wurden (BGH, Urteil v. 3.8.2023 – III ZR 54/22/s. NWB Online-Nachricht).

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger begehrte vom beklagten Land Baden-Württemberg Entschädigung für Einnahmeausfälle, die ihm in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 entstanden waren, weil er und seine Musikgruppe auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit nicht auf Veranstaltungen auftreten konnte.

Das beklagte Land erließ ab dem 17.3.2020 auf der Grundlage von § 32 i. V. mit § 28 Abs. 1 IfSG sukzessive mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Das zunächst angeordnete generelle Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen wurde in der Folgezeit gelockert. Ab 1.6.2020 waren unter Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen und Hygienemaßnahmen wieder Kulturveranstaltungen jeglicher Art unter 100 Teilnehmern gestattet, ab 1.7.2020 waren bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sowie einem vorab festgelegten Programm bis zu 250 Teilnehmer zulässig.  LG und OLG haben die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen.

Wie hat der BGH entschieden?

Auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg: Seinen zuletzt aus enteignungsgleichem Eingriff geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat der BGH (v. 3.8.2023 – III ZR 554/22) in letzter Instanz verneint: Weiterlesen

BGH: Keine Staatshaftung bei coronabedingter staatlicher Betriebsuntersagung

In einem aktuellen Urteil hat der BGH (11.5.2023 – III ZR 41/22/NWB Online-Nachricht) zu der Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Gewerbebetrieben (hier: Frisör) im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind („erster Lockdown“). Die klare Antwort: Nein!

Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin betrieb einen Frisörsalon in gemieteten Räumlichkeiten. Durch Verordnungen vom 17. und 20.3.2020 untersagte das beklagte Land Baden-Württemberg vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen, auch Frisörgeschäfte, zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Der Betrieb der Klägerin war vom 23.3.2020 bis zum 4.5.2020 geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Die Klägerin war auch nicht ansteckungsverdächtig. Aus dem Soforthilfeprogramm des beklagten Landes erhielt sie 9.000 €, die sie allerdings zurückzahlen muss. Die Klägerin machte geltend, das beklagte Land schulde ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 € für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen (Verdienstausfall, Betriebsausgaben). Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen

Wie hat der BGH entschieden?

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos, auch jetzt vor dem BGH. Weiterlesen

Update: Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld entfällt am 30.6.2023

Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 21.6.2023 laufen die Regelungen beim erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld mit Ablauf des 30.6.2023 aus. Was gilt dann?

Hintergrund

Ich habe im Blog wiederholt berichtet: Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie waren für viele eine Zerreißprobe. Bei rückläufiger Wirtschaftsleistung standen viele Unternehmen vor der Frage, sich aus Kostengründen von Teilen der Belegschaft trennen zu müssen – von Fachkräften, die nach der Krise händeringend gesucht werden. Deshalb wurde vom Bund bereits 2022 der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

Während der Corona-Pandemie konnte auf diese Weise das hohe Beschäftigungsniveau von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld waren während der Corona-Pandemie beschlossen und durch Verordnungsermächtigung des BMAS mehrfach verlängert worden, zuletzt im Dezember 2022 bis 30.6.2023.

Insgesamt ist inzwischen die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die meisten Unternehmen befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona-Zeiten.

Was gilt ab 1.7.2023?

Die bisherigen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld waren bis zum 30.6.2023 befristet. Die Erleichterungen fallen jetzt weg. Das bedeutet: Weiterlesen

Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnungsfrist bis 31.8.2023 verlängert!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.8.2023 verlängert wurde. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Ich hatte unlängst berichtet: Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vom Bund aufgelegten Subventionsprogramme (Soforthilfe; Überbrückungshilfen; November-/Dezemberhilfe; Neustarthilfen) sind abgelaufen, Mittel können nicht mehr beantragt werden. Sämtliche Förderprogramme sehen eine Schlussabrechnung vor. Deren Sinn ist die Prüfung, ob auf Basis der Ist-Umsatzzahlen der Bewilligungsempfänger im Bewilligungszeitraum zu Recht eine Liquiditätslücke geschlossen worden ist oder aber eine Über-Förderung erfolgt mit der Folge, dass Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

Abrechnungsfrist bis 31.8.2023 verlängert

An sich wäre die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen am 30.6.2023 abgelaufen. Wer keine Schlussabrechnung abliefert, muss sämtliche erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückzahlen, da gibt es kein Pardon.

Jetzt hat das BMWK am 22.6.2023 die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung bis 31.8.2023 verlängert. Auch die Antragsfrist für die Beantragung einer Verlängerung der Schlussabrechnung (bis zum 31.12.2023) ist bis 31.8.2023 verlängert worden. Der Grund: Das Antragsaufkommen ist gewaltig und kann nicht in so kurzer Frist bewältigt werden – weder von den „prüfenden Dritten“, also den Rechtsanwälten und Angehörigen der steuerbratenden Berufe, noch im Nachgang von den Bewilligungsbehörden, die die Richtigkeit der Schlussabrechnung prüfen und ggf. neue Schlussbescheide erlassen müssen. Weiterlesen