Corona-Soforthilfen: Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen bei bestandskräftigen Schlussbescheiden

Unternehmen, die (in NRW) nach Erhalt von Corona-Soforthilfen ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen und hiergegen nicht geklagt haben, haben keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (OVG Münster, Beschluss v. 11.7.2024 – 4 A 1764/23).

Hintergrund

Unternehmen und Selbständige, die sich in der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 in einem coronabedingten Liquiditätsengpass befanden, konnten Corona-Soforthilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen beantragen. Zahlreiche Empfänger von Soforthilfen hatten später in NRW von den Bezirksregierungen ein Wiederaufgreifen ihrer Verfahren begehrt, nachdem einige Verwaltungsgerichte und das OVG Münster rechtzeitig angegriffene Schlussbescheide für rechtswidrig gehalten hatten – ich hatte im Blog berichtet.

Die Bezirksregierungen in NRW haben ein Wiederaufgreifen jeweils abgelehnt, auch angesichts eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung (LT-Vorlage 18/2118/landtag.nrw.de). Danach haben verschiedene Verwaltungsgerichte in NRW entschieden, dass die im Ermessen der Behörden stehende Ablehnung des Wiederaufgreifens rechtlich nicht zu beanstanden war; das hat das OVG Münster jetzt bestätigt.

Wiederaufgreifen bestandskräftiger Verfahren

Was lässt sich aus der OVG-Entscheidung ableiten? Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte ist ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit, die dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung trägt. Dem entspricht, dass selbst objektiv rechtswidrige Verwaltungsakte bei Bestandskraft vollstreckungsfähig sind. Über das Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren entscheidet die Behörde in einem eigenem Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG). Außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens hat die Behörde ein doppeltes Ermessen: Weiterlesen

Digitalisierung im Bereich der Berufskammern: Bundestag beschließt Gesetz zu Anwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern

Am 4.7.2024 hat der Bundestag in geänderter Fassung das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen für mehr Digitalisierung in Berufskammern beschlossen, das nach Ausfertigung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Worum geht es?

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie musste der Gesetzgeber die Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht nur für die Organe privatrechtlicher Körperschaften (AG, GmbH, durch Änderung von § 32 BGB später auch für Vereine und Stiftungen), sondern auch der Kammern sicherstellen. Für die Wirtschaftskammern wurde zunächst durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft (BGBl. 2020 I S.1067) die Möglichkeit zur Durchführung hybrider und virtueller Gremiensitzungen geschaffen.

Für die freien Berufe führte dies zum Erlass des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) vom 10.7.2020 (BGBl. I S. 1643, 1644), das mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten ist. Bei diesem Gesetz handelte es sich um eine pandemiebedingte Sonderregelung, in der Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung und zur Durchführung von Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl vorgesehen waren. Weiterlesen

Update: OLG Bamberg bejaht Auskunftsanspruch im Corona-Impfschaden-Haftungsprozess

In einem Haftungsprozess wegen eines mutmaßlichen Impfschadens vor dem OLG Bamberg muss der Arzneimittelhersteller jetzt umfassend Daten offenlegen und Auskunft erteilen. Das kann Signalwirkung für eine Vielzahl gleichgelagerter Prozesse haben.

Hintergrund

Ich hatte im August 2023 im Blog über einen Haftungsprozess vor dem OLG Bamberg wegen eines mutmaßlichen Corona-Impfschadens berichtet (Corona-Impfschaden: Müssen Impfstoffhersteller haften?). Dort ging es vor allem um die Verletzung von Aufklärungspflichten im „Beipackzettel“ für einen Corona-Impfstoff, der in der Anfangsphase der Corona-Pandemie zugelassen worden war.

OLG Bamberg erlässt richtungsweisendes Teilurteil

Im Prozess um einen mutmaßlichen Corona-Impfschaden muss nach einem Teilurteil des OLG Bamberg (8.4.2024 – 4 U 15/23) der Impfstoffhersteller Astrazeneca jetzt umfassend Auskunft über Nebenwirkungen seines Impfstoffs „Vaxzevria“ erteilen. Das Unternehmen muss Daten zu allen bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffes zur Verfügung stellen sowie zu Erkenntnissen, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffes von Bedeutung sein können, soweit sie das Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom betreffen. Die Auskunft muss für den Zeitraum der Zulassung des Impfstoffs am 27.12.2020 bis 19.2.2024 erteilt werden.

Bedeutung der Entscheidung

Das Ergebnis der erfolgreichen Auskunftsklage könnte für weitere Verfahren von großer Relevanz sein, in denen es ebenfalls um Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach mutmaßlichem Corona-Impfschäden geht. Weiterlesen

BAG: Entgeltfortzahlungsanspruch während Corona auch bei bloßer behördlicher Absonderungsanordnung

In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG zum Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Corona-Infektion und behördlicher Absonderungsanordnung entschieden (BAG v. 20.3.2024 – 5 AZR 234/23).

Worum ging es im Streitfall?

Ein Produktionsmitarbeiter in einem Industrieunternehmen (Kläger) hatte sich keiner Schutzimpfung gegen das Coronavirus unterzogen und wurde am 26.12.2021 positiv auf das Virus getestet. Für die Zeit vom 27. bis zum 31.12.2021 wurde dem unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen leidenden Kläger eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Für diese Zeit leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung.

Am 29.12.2021 erließ die Gemeinde eine infektionsschutzrechtliche Verfügung, nach der für den Kläger bis zum 12.1.2022 Quarantäne in häuslicher Umgebung angeordnet wurde. Für die Zeit vom 3. bis zum 12.1.2022 lehnte der Arzt die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Begründung ab, das positive Testergebnis und die Absonderungsanordnung würden zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen.

Mit der Verdienstabrechnung für Januar 2022 nahm die Beklagte für diese Zeit vom Lohn des Klägers einen Abzug in Höhe von ca. 1.000 Euro brutto vor. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung dieses Betrags verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG Hamm vom 24.8.2023 – 15 Sa 1033/22) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das hat das BAG jetzt bestätigt. Weiterlesen

Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen letztmals verlängert

Die Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder haben die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen über prüfende Dritte letztmals bis zum 30.9.2024 verlängert.

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie haben Bund und Länder Soloselbständigen und Unternehmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen umfangreiche finanzielle Hilfen gewährt. Im Anschluss an die Soforthilfen waren seit Juni 2020 die Hilfsprogramme in der Regel über prüfende Dritte, d.h. Rechtsanwälte und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu beantragen.

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Ultimativ letzte Fristverlängerung

Die Schlussabrechnung konnte über prüfende Dritte seit Mai 2022 erfolgen und musste nach verlängerter Frist bis 31.10.2023 erfolgen. Auf Antrag konnte sie bis 31.3.2024 verlängert werden, wenn der prüfende Dritte online ein entsprechendes Organisationsprofil für die Abrechnung angelegt hatte.

Wegen der massiven Arbeitsüberlastung der prüfenden Dritten war allerdings absehbar, dass die Flut der Abrechnungsfälle nicht bis 31.3.2024 zu bewältigen ist. Deshalb liefen schon geraumer Zeit Verhandlungsgespräche der Berufskammern auf Bundesebene mit den Wirtschaftsministerien mit dem Ziel einer abermaligen Fristverlängerung.

Dem sind die Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder in ihrer WMK-Sonderkonferenz Mitte März gefolgt: Die Abrechnungsfrist wird letztmals bis 30.9.2024 verlängert, eine nochmalige Verlängerung oder eine weitere Mahnung wird es definitiv nicht geben. Wird nicht innerhalb der letzten Frist abgerechnet, droht nach den Schlussabrechnung-FAQ die vollständige Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen. Unterbleibt in Einzelfällen ohne Verschulden die Abrechnung kommt ggf. Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) in Betracht. Keine Fristverlängerung gibt es aber für die Abrechnung der Neustarthilfe.

Bewertung

Die letztmalige Fristverlängerung ist aus praktischer Sicht vernünftig, denn die Angehörigen der steuerberatenden Berufe müssen auch für die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen ihrer Mandanten Sorge tragen und leiden zudem unter Fachkräftemangel. Die Einreichungsdynamik muss verstetigt werden, damit die derzeit noch ausstehenden rd. 400.000 Abrechnungspakete bis zum 30.9.2024 möglichst alle eingereicht und von den Bewilligungsstellen geprüft werden können.

Etwa zur Hälfte des Verlängerungszeitraums, am 1.7.2024, erfolgt eine Zwischenbilanz mit Erinnerungsschreiben, um bei Bedarf nachjustieren zu können. Berücksichtigt man, dass nach Schlussabrechnung noch Rückzahlungs- oder Nachzahlungsbescheide erfolgen, an die sich in vielen Fällen noch Rechtsbehelfsverfahren anschließen, wird sich das Schlussabrechnungsverfahren noch mindestens bis ins Jahr 2025 hinziehen.

Weitere Informationen:

Wofür ist eigentlich die „Überbrückungshilfe Plus“ gezahlt worden?

Wer weiß eigentlich noch genau, welche Förderrichtlinien während der Corona-Pandemie für die jeweiligen Sofort- und Überbrückungshilfen galten? Die haben sich damals so oft geändert, dass man schon einmal durcheinander geraten konnte. Unzählige Verwaltungsgerichte durften und dürfen sich noch mit der Frage befassen, nach welchen Parametern die Soforthilfen tatsächlich zu berechnen waren. Neben den Verwaltungsgerichten sind nun auch die Finanzgerichte an der Reihe, um eine Art Ahnenforschung zu betreiben.

Kürzlich ist das FG Düsseldorf der Frage nachgegangen, ob die Überbrückungshilfe Plus des Landes Nordrhein-Westfalen den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen ist oder steuerfrei bleiben kann, weil sie vermeintlich oder tatsächlich – auch – zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten gezahlt wurde. Es hat sich für eine Besteuerung entschieden, aber die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E). Weiterlesen

EuGH: Kein Anspruch auf mehr Urlaubstage bei Corona-Quarantäne

Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen musste, hat nach einer aktuellen EuGH-Entscheidung (EuGH v. 14.12.2023 – C 206/22) keinen Anspruch darauf, die Urlaubstage nachholen zu dürfen.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Arbeitgeberin vereinbart, vom 3. bis 11.12.2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne (§ 28 IfSG). Daraufhin beantragte er beim Arbeitgeber, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen (§ 7 Abs. 3 BurlG), was dieser ablehnte. Weiterlesen

Bundesverfassungsgericht kippt Umwidmung von Corona-Krediten

Am 15.11.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Umwidmung von Corona-Krediten für Klimaprojekte im Nachtragshaushalt des Bundes für nichtig erklärt. Welche Bedeutung hat die Entscheidung der obersten Verfassungshüter?

Hintergrund

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte die Ampelregierung außerhalb des normalen Bundeshaushalts zur Finanzierung der Pandemie-Folgen zusätzliche Haushaltsmittel in Milliardenhöhe bereitgestellt. Wegen dieser Pandemie-Notkredite wurde damals – rechtmäßig – die Schuldenbremse des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt. Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S. 194 wurden das Gesamtvolumen des Bundeshaushalts 2021 von 547,7 Mrd, Euro auf 572,7 Mrd. Euro und das Volumen des EKF von 42,6 Mrd. Euro auf 102,6 Milliarden Euro erhöht. Nachdem absehbar war, dass diese Mitte nicht vollständig für die Finanzierung der Pandemie-Folgen benötigt werden, hat die Bundesregierung in 2022 60 Mrd. Euro im Bundeshaushalt des Vorjahres umgewidmet für Klimaprojekte und Ansiedlung von Zukunftstechnologien im inzwischen sog. Klima- und Transformationsfonds (ursprünglich Energie- und Klimafonds – EKF), der der Umstrukturierung hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft dienen soll.

BVerfG erklärt Umwidmung für nichtig

Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S.194) aus drei Gründen für nichtig erklärt: Weiterlesen

Antragsportal für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen weiterhin temporär geöffnet – Nachfrist bis 31.1.2024

Die Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch prüfende Dritte bleibt innerhalb einer Nachfrist bis 31.1.2024 weiterhin möglich. Dies teilt das BMWK aktuell auf seinen Internetseiten mit.

Hintergrund

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Schlussabrechnung ist zwingend; erfolgt sie nicht, sind erhaltene Fördermittel in voller Höhe zurück zu zahlen.

BMWK gewährt Nachfrist bis 31.1.2024

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete (eigentlich) am 31.10.2023. Sofern noch keine Schlussabrechnung eingereicht worden ist, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportal innerhalb einer Nachfrist bis zum 31.1.2024 für Einreichungen zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Dieses Entgegenkommen des BMWK ist zu begrüßen, weil es die Angehörigen der steuerberatenden Berufe angesichts der Flut von Schlussabrechnungsverfahren wenigstens ein Stück weit entlastet.

Was Bewilligungsempfänger noch beachten sollten Weiterlesen

Corona-Impfschaden: Müssen Impfstoffhersteller haften?

Bei Corona-Impfschäden gehen Geschädigte bislang meist leer aus. Ein Verfahren vor dem OLG Bamberg könnte jetzt aber eine Wende bedeuten und zu einer Prozessflut führen. Worum geht es?

Hintergrund

Der Begriff „Impfschaden“ steht für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung („Impfkomplikation”), § 2 Nr.11 IfSG. Im Streitfall hatte sich die Klägerin im März 2021 mit dem damals einzig verfügbaren Covid-19-Impfstoff von AstraZeneca impfen lassen. Im Anschluss hatte sie eine sogenannte Darmvenenthrombose erlitten und fiel ins Koma.  Letztlich musste ihr ein wesentlicher Teil des Darms entfernt werden.

Wegen dieser massiven Gesundheitsschäden klagt AstraZeneca derzeit vor dem OLG Bamberg (4 U 15/23 e); vor dem LG Hof war sie noch unterlegen. Sie fordert insgesamt bis zu 600.000 Euro als Schmerzensgeld sowie als Schadensersatz für künftige Beeinträchtigungen. Sie macht geltend: Die schweren Gesundheitsschäden lassen sich auf die Impfung mit dem Corona-Vakzin von AstraZeneca zurückführen und in dem Wissen über eine mögliche Darmvenenthrombose hätte sie sich nicht impfen lassen.

OLG Bamberg holt Sachverständigengutachten ein

Das OLG Bamberg hat jetzt im August einen Hinweisbeschluss erlassen und will ein Sachverständigengutachten zur Frage möglicher Aufklärungspflichten im „Beipackzettel“ einholen. Weiterlesen