Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für PV-Anlagen: BMF positioniert sich

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bis Ende 2021 für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage in 2022 ff. gebildet worden ist, rückgängig zu machen ist. In dem Blog-Beitrag „Kleine PV-Anlagen: Bleibt der IAB erhalten?“ wurde auf die Thematik bereits hingewiesen und in der Tat wurde darüber heftig diskutiert.

Nun hat sich das BMF wie folgt positioniert (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001):

Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus. Werden in diesen Fällen Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG begünstigt sind, gilt Folgendes:

  • In nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist (§ 3 Nr. 72 Satz 2 i. V. m. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG).
  • Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.

Soweit die Photovoltaikanlage Betriebsvermögen eines Betriebes ist, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, BStBl I S. 945) weiterhin anzuwenden.

Denkanstoß:

Die Auffassung des BMF ist nicht überraschend. Allerdings hatte ich mir erhofft, dass das BMF seine Haltung zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages wenigstens begründet hätte. Hält es seine Auffassung für so eindeutig, dass es eine Begründung erst gar nicht für erforderlich hält?

Insgesamt ist das BMF-Schreiben ohnehin sehr dürftig. Man kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass das BMF bewusst viele Fragen zur Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG offen gelassen hat.

Auf einen wichtigen Punkt aus dem aktuellen BMF-Schreiben möchte ich noch hinweisen: Bei vermögensverwaltenden Mitunternehmerschaften, die bislang nur aufgrund des Betriebs einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen (i.S des jetzigen § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG) gewerblich infiziert waren, sind sämtliche Wirtschaftsgüter, insbesondere die Gebäude, auf, an oder in dem sich eine Photovoltaikanlage befindet, mit Ausnahme der Photovoltaikanlagen in 2022 zu entnehmen. Aus Vertrauensschutzgründen wird von einer Entnahme abgesehen, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zu 31. Dezember 2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt ist. Damit müssen betroffene Gesellschaften und ihre steuerlichen Berater umgehend handeln, wenn sie dies nicht bereits getan haben. Beachten Sie dazu auch den Blog-Beitrag: „Kleine PV-Anlage und gewerbliche Infizierung: Umwandlung in GmbH & Co. KG noch in 2022?“

Weitere Informationen:
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3 Gedanken zu “Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für PV-Anlagen: BMF positioniert sich

  1. Warum die gewerbliche Infektion der Mitunternehmerschaften durch die Steuerfreiheit der Einnahmen aus der PV plötzlich als beendet gilt, erscheint mir zumindest zweifelhaft. Die PV Anlage ist ja weiterhin Betriebsvermögen, nur werden hier steuerfrei Einkünfte erzielt. Was ist wenn z.B. die PV Anlage durch zusammenlegen von Einheiten plötzlich wieder steuerpflichtig wird? Lebt dann die gewerbliche Infektion wieder auf?

  2. Relevanter finde ich noch, dass der Gesetzgeber in die Disposition der Steuerpflichtigen, also der Investoren, im erheblichen Umfang eingreift. Es wäre daher im Rahmen des Vertrauensschutzes zu überprüfen, ob eine echte oder unechte Rückwirkung vorliegt. Stellt man sich auf den Standpunkt, dass die Rückwirkung „nur“ 2022 betrifft, läge eine unechte Rückwirkung vor, weil die ESt erst mit Ende des Veranlagungszeitraums 2022 entstand und das Gesetz kurz vor Jahresende in Kraft getreten war. Dennoch müsste die Verhältnismäßigkeit dieser gesetzlichen Maßnahme geprüft werden. Schon aus den Gründen PV-Anlagen fördern zu wollen und gleichzeitig Investoren, die auf gesetzt haben, unerwartet zu benachteiligen, erscheint mir sehr kritisch. M. E. hätte es eine Übergangsregelung und ggf. Wahlrechte geben müssen, statt alle Steuerpflichtigen bzw. Anlagen gleich behandeln zu wollen, obwohl es Unterschiede gibt.
    Ich kann auch nicht erkennen, dass die Erlassregelung rechtlich konsequent und unstrittig ist. Müsste nicht die Auflösung der Rücklage steuerfrei sein? Nein, deswegen ist diese gewinnwirksam aufzulösen. Aber müsste dann nicht in gleicher Höhe Abschreibungen zulässig sein? Greift hier § 3c EStG wirklich? Gibt es nur einen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen? Das ist wegen der Auflösung nicht der Rücklage nicht der Fall. Und daher ist die Ziffer 5 des Erlasses offensichtlich so zu verstehen, dass die Rücklage schon für 2021 aufzulösen wäre. Damit hätten wir dann eine echte Rückwirkung, die einen klaren Verstoß gegen den Vertrauenschutz darstellt. Da dieser Verstoß unzulässig ist, ist der Erlass, also das Verwaltungshandeln, möglicherweise auch das JStG als verfassungswidrig einzustufen.

  3. Angeblich soll es zu dieser Thematik mittlerweile anhängige Musterklagen geben.
    Kann das jemand bestätigen und hat ggfs. sogar ein entsprechendes Aktenzeichen.
    Wir haben zunächst im Mai 2023 einen Steuerbescheid erhalten, der den IAB anerkannte,
    aber leider wg. einer anderen Sache im Juli noch nicht rechtskräftig war.
    Als der andere Punkt dann geklärt war, haben wir einen neuen Steuerbescheid bekommen,
    der den IAB 2021 dann mit Hinweis auf das BMF-Schreiben annullierte.
    Hier müssen wir jetzt bis zum 19.12.2023 Einspruch einlegen und würden dies gerne
    mit Verweis auf eine Musterklage machen und das Ruhe des Verfahrens beantragen.

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