Rückkehrrecht auf Vollzeit, zweiter Anlauf im Rahmen der Koalitionsvereinbarungen?

Die Arbeitszeitflexibilität ist ein gesellschaftspolitischer Dauerbrenner, wie auch gerade die aktuellen Verhandlungen der IG Metall zeigen.

Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde ein Gesetzesentwurf vorgestellt, der unter anderem das bestehende Recht auf Teilzeit nach § 8 TzBfG um ein Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang ergänzen sollte, soweit der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Mitte des Jahres 2017 wurde jedoch bekannt gegeben, dass der Gesetzesentwurf nicht weiter verfolgt werde.

Teilzeitfalle

Vielleicht führen die aktuellen Koalitionsvereinbarungen dazu, das ganze nochmals auf den Prüfstand zu stellen. Die sog. Teilzeitfalle „Einmal Teilzeit – immer Teilzeit“ führt unbestritten zu negativen Auswirkungen bei der Gehaltsentwicklung, beruflicher Fortbildung und Karrieremöglichkeiten; vor allem sind Frauen davon betroffen, da sie sich häufig für eine Arbeitszeitreduzierung zugunsten der Familie entscheiden, auch wenn dies häufig nur vorübergehend geplant war.


Aktuelle Rechtslage

Nach aktueller Rechtslage haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Anspruch führt aber grundsätzlich nur zu einer unbefristeten Reduzierung der Arbeitszeit.

Der Weg zurück ist schwierig:

  • Ein Anspruch auf ein Rückkehrrecht auf die Arbeitszeit, die vor der Verkürzung vereinbart war, besteht nicht.
  • Im Idealfall kann der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitsgebers im Rahmen einer individuellen Vereinbarung wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.
  • Gesetzlich besteht nach § 9 TzBfG besteht aber nur eine Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei neuen oder frei werdenden Stellen. Oft wird jedoch die Frage der „bevorzugten Berücksichtigung“ Gegenstand von Arbeitsgerichtsverfahren sein.

Gut ist die Rückkehr in Vollzeit dagegen bereits im Rahmen der Elternzeit nach § 15 Abs. 5 BEEG gelöst.

Fazit

Das bis jetzt verworfene Rückkehrrecht auf Vollzeit wäre eine sinnvolle und gesellschaftspolitisch zu begrüßende Weiterentwicklung des Teilzeitrechts. Vielleicht besteht jetzt nochmals eine (historische) Chance, das Rückkehrrecht in den Koalitionsvertrag aufzunehmen.

Ein Kommentar zu “Rückkehrrecht auf Vollzeit, zweiter Anlauf im Rahmen der Koalitionsvereinbarungen?

  1. Sehr schön, aber was ist mit der Planungssicherheit für den Arbeitgeber? Und was ist mit dem Arbeitnehmer, der eingestellt wurde, um die frei gewordene Arbeitszeit aufzufüllen?
    Genau deswegen funktioniert die Rückkehr nach der Elternzeit überhaupt. Weil es da einen festen Termin gibt, den man planen kann. Wenn eine Reduzierung der Arbeitszeit nur vorübergehend geplant ist, sollte dies auch so vereinbart werden, dann steht m.E. auch nichts der Rückkehr in die Vollzeit im Weg.

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